Hausratversicherungen
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"Hausrat", was ist das eigentlich? Sie haben Recht: das Wort klingt wirklich etwas angestaubt.
Nehmen wir mal ein Lexikon von anno dazumal zur Hand und schlagen nach. Hausmutter - Hausname - Hausnummer -
Hausorden - Hausratentschädigung - Hausratversicherung- Hausrecht. Stop! Nichts zu finden. Der Begriff fehlt
ganz. Und das in einem 20 bändigen Lexikon!
Also machen wir uns unsere eigenen Gedanken und zerlegen dieses Wort einmal in seine Bestandteile, so, wie
wir es auch bei der "Unfallversicherung" getan haben.
Was ein Haus ist, wissen wir alle, nämlich ein Gebäude mittlerer Größe mit einem Dach, das als Unterkunft
oder Arbeitsstätte dient. Sicherlich, man könnte noch exakter definieren, aber für unsere Zwecke ist diese
Beschreibung ausreichend.
Der Begriff "Rat" hat allerdings mehrere Bedeutungen: Ein Rat kann eine Empfehlung sein, etwas zu tun, eine
Versammlung oder Behörde zur Beratung oder Lenkung öffentlicher Angelegenheiten bzw. deren Mitglieder selber
oder ein höherer Beamter. Also wiederum Fehlanzeige - keine dieser Bedeutungen trifft auf unseren Hausrat zu.
Wir lassen aber nicht locker und gehen noch weiter in die Vergangenheit, um evt. fündig zu werden. Und siehe
da, wir haben es geschafft. Im Althochdeutschen finden wir endlich die Bedeutung, die wir suchen, nämlich
"rat" als "vorhandene Mittel, Vorrat an Lebensmitteln". "Haus - rat" sind demzufolge alle Mittel und Vorräte,
die man mit der Zeit so in einem Haus angesammelt hat, also alle Sachen, die zu einem Haushalt gehören.
Aber hinter diesem Begriff steckt eigentlich noch viel mehr, als man anfangs vielleicht glauben möchte.
Packen wir die Gelegenheit beim Schopf und versuchen auf eine andere Weise, nämlich mit einer Geschichte,
wie sie alltäglich in Ihrer Zeitung steht, uns dem Begriff "Hausrat" zu nähern.
Familie Vogelgesang macht Urlaub. Irgendwo im Süden, wo das Meer noch blau und das Wetter ganz anders ist
als in unseren Breiten. Die Stimmung unter den Familienmitgliedern ist, wie sie besser nicht sein könnte.
Man erholt sich prächtig. Zugegeben, am Anfang des Urlaubs war das nicht ganz so. Herr Vogelgesang, der das
Packen aus Prinzip seiner Ehefrau überlässt, wetterte angesichts der Taschen- und Kofferflut, die er im Auto
zu verstauen hatte, ziemlich lautstark und hatte sich auch nach dem ersten Tag noch nicht ganz beruhigt.
"Du hast ja unseren ganzen Hausrat mitgenommen", rief er mehrmals seiner Frau zu, vor allem, als er im
Hotel alles wieder auspacken und auf`s Zimmer schleppen musste. Aber ganz so schlimm war es nicht und
auch bald wieder vergessen. Auch als es auf die Heimreise ging und alles wieder verstaut werden musste.
Der Urlaub, das war klar, war ein voller Erfolg. Wohlgelaunt und sonnenverbrannt fuhren die Vogelgesangs
wieder nach Hause. Müde, wie sie waren, fuhren sie das Auto vor`s Haus und ließen den Hausrat im Kofferraum.
Morgen war auch noch ein Tag. Aber die Müdigkeit verflog in Sekunden, als Herr Vogelgesang die Haustür
aufsperrte. Drinnen sah es aus, als ob hier die Vandalen gehaust hätten. Schubladen und deren Inhalt
lagen weit verstreut in den Zimmern, die Sofas aufgeschlitzt, Schranktüren aufgebrochen - vom Keller
bis zum Dach das gleiche Bild. Wo die Einbrecher keinen Schlüssel gefunden hatten, hatte wohl eine
Brechstange das Übrige getan. Aber das Schlimmste: die teure Briefmarkensammlung, die Perserteppiche,
die Hifi-Anlage, das Tafelsilber..., nichts war mehr da.
Herr Vogelgesang jedenfalls war um eine Erfahrung reicher. Seine Frau hatte keineswegs den gesamten
Hausrat eingepackt. Das meiste, vor allen Dingen die wertvolleren Sachen, waren zurückgeblieben. Ende
gut, alles gut. Die Vogelgesangs besaßen zum Glück eine Hausratversicherung und konnten mit der
Entschädigungsleistung schnell wieder Ersatz beschaffen. Und damit wären wir direkt beim Thema.
Hausrat ist, einmal abgesehen von Autos und Immobilien, nahezu alles, was Sie besitzen. In der Sprache der
Versicherer sind das "alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch
dienen, einschließlich Bargeld". Also z.B. Möbel, Teppiche, Vorhänge, Ihre Bekleidung, Wäsche,
Haushaltsgeräte wie Kühlschrank und Waschmaschine, aber auch Wertpapiere, Briefmarken- und Münzsammlungen
und...vieles mehr, sogar die Haustiere in Ihrer Wohnung. Fragen wir uns nun, wogegen all diese Dinge in Ihrer
Wohnung versichert sind. Eine Gefahr hatten wir bereits oben in unserer Geschichte kennengelernt, den
Einbruchdiebstahl bei den Vogelgesangs. Mit diesem wollen wir nun auch beginnen und uns diese Gefahr
etwas näher anschauen.
Versicherte Gefahren: 1. Einbruchdiebstahl
Um es in aller Deutlichkeit vorneweg zu sagen. Die Hausratversicherung bietet Schutz gegen Schäden durch
Einbruchdiebstahl und Raub, aber nicht gegen Schäden durch einfachen Diebstahl. Zugegeben, dies klingt
paradox für einen, der nicht an juristischen oder kriminalistischen Sprachgebrauch gewöhnt ist.
Bei näherem Hinsehen leuchtet es allerdings ein. Im Unterschied zu einem einfachen Diebstahl ist
Einbruchdiebstahl dadurch gekennzeichnet, dass dem Stehlen eine andere Handlung vorausgeht, eben
das Einbrechen. Falls Sie dabei vor Ihrem geistigen Auge vielleicht eine dunkle Gestalt sehen, die
sich nachts mit einem Glasschneider oder einer Brechstange an einem Fenster zu schaffen macht, genau,
das ist Einbrechen. Aber nicht nur. Auch eine völlig gewaltfreie Aktion kann ein Einbruch sein. Ja, da
staunen Sie, nicht wahr? Welche Umstände vorliegen können oder besser gesagt müssen, damit
die Hausratversicherer einen Einbruch als solchen auch anerkennen, das erfahren Sie gleich.
Zuvor aber noch eine Anmerkung zu dem Phänomen Diebstahl und warum Diebstahl im Gegensatz zu Einbruchdiebstahl
nicht versichert ist. Für denjenigen, dem etwas gestohlen wird, kommt es, abgesehen von Beschädigungen durch
das Einbrechen, so ziemlich auf dasselbe heraus, ob es ein Diebstahl oder ein Einbruchdiebstahl war. Das Geld,
der Schmuck, die Briefmarkensammlung, der Perserteppich - weg, gestohlen.
Soweit, so schlecht. Für den Dieb allerdings ist der Unterschied beträchtlich. Im Gegensatz zu einem Einbruch
muss er bei einem einfachen Diebstahl kein Hindernis überwinden, um an die Beute zu gelangen. Er nutzt eine
günstige Gelegenheit, die sich zufällig ergeben hat oder findet durch Beobachtung heraus, wann sich eine solche
bietet. Sein Risiko, entdeckt zu werden, ist dann relativ klein.
Warum? Einfach, weil eben besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Gelegenheit günstig ist. Umstände,
die einen Diebstahl begünstigen. Sei es, dass die Haus- oder Wohnungstür offen steht, während sich die
Bewohner im Garten oder sonstwo unterhalten. Oder, in Urlaub gefahren sind und den Haus- bzw. Wohnungsschlüssel
unter der Fußmatte liegen gelassen haben.
Ohne Zweifel, nicht in jedem Fall, aber doch sehr oft, ist ein sogenannter einfacher Diebstahl auf diese oder
ähnliche Beispiele fahrlässigen, wenn nicht sogar grob fahrlässigen Handelns zurückzuführen. Und das bedeutet,
dass der Diebstahl bzw. der durch den Diebstahl verursachte Schaden bei etwas mehr Vorsicht oder nur der
Einhaltung eigentlich selbstverständlicher Verhaltensregeln zu vermeiden gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass sich mit wenigen Ausnahmen alle in der Hausratversicherung versicherten Sachen entweder in
abschließbaren Wohnungen oder Gebäuden befinden, oder -wenn Sie Sachen vorübergehend daraus entfernen- diese
von Ihnen beobachtet werden können. Eine zwingende Notwendigkeit, einfachen Diebstahl als versicherte Gefahr
in die Hausratversicherung einzuschließen, ist damit eigentlich gar nicht gegeben.
Aber auch aus einem anderen Grund ist es sinnvoll, die Hausratversicherung auf den Einbruchdiebstahl zu
beschränken. Bitte versuchen Sie einmal, sich für einen Moment in die Lage eines Versicherers zu versetzen,
der zu entscheiden hat, ob er für den Schaden Ersatz leisten muss. Wenn es gebrannt hat, sind in den
allermeisten Fällen deutlich erkennbare Brandspuren, wie z.B. verkohlte Reste von Gegenständen, vorhanden,
bei Leitungswasserschäden sind Wand, Boden oder Decke feucht und ob Sturm geherrscht hat, kann man durch
einen Anruf beim Wetterdienst erfahren.
Aber wenn nur etwas fehlt? - Ein Einbruch hinterlässt meist Spuren, die auch im nachhinein auf einen Einbruch
hinweisen. Falls solche Spuren fehlen sollten, so könnte man das Ereignis sozusagen negativ einkreisen, d.h.
wenn nachweislich (und darauf kommt es an) kein einfacher Diebstahl vorliegen kann, ist zumindest nicht
auszuschließen, dass es ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen war. Beim einfachen
Diebstahl dagegen liegen die Verhältnisse anders.
Allein das Verfahren, herauszufinden, wie es dazu kommen konnte, und ob nicht doch fahrlässiges, grob
fahrlässiges oder gar Vorsatz angenommen werden muss, wäre für beide Seiten - Versicherungsnehmer und
Versicherer - sehr unangenehm. Man darf wohl vermuten, dass es das gegenseitige Vertrauen und das für beide
wünschenswerte gute Vertragsverhältnis stark belasten würde. Und falls man in dem einen oder anderen Bereich
einfachen Diebstahl doch einmal versichert, der Beitrag dafür wäre wegen des hohen Risikos alles andere als
niedrig.
Die Voraussetzungen, unter denen es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt, sind, gerade weil es hier um ein
sehr heikles Thema geht, in den Versicherungsbedingungen einzeln aufgeführt. Danach liegt Einbruchdiebstahl vor,
wenn der Dieb
1.in einen Raum eines Gebäudes
- einbricht
- einsteigt oder
- mit einem falschen Schlüssel oder
- anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt.
Es genügt also nicht, wenn der Dieb Ihren neu errichteten Gartenzaun niedertritt, ansonsten seelenruhig
durch die offene Haustür in die Wohnung spaziert und dort seiner Arbeit nachgeht. Oder sich den Hochdruckreiniger
aus einem Anbau "ausleiht", der nur von 3 Seiten umschlossen ist. Es muss sich schon um den Raum eines Gebäudes
handeln, wobei in jedem Fall davon auszugehen ist, dass dieses Gebäude ein von allen Seiten umschlossenes Bauwerk
ist, das üblicherweise Unbefugten keinen Zutritt gestattet. Dies ist auch vorauszusetzen, wenn der Dieb nicht
einbricht, sondern einsteigt. Einsteigen bedeutet, dass der Dieb auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg in das
Gebäude gelangt. Genauer, an den Versicherungsort. Es genügt nicht, dass er etwa durch ein Fenster in das
Treppenhaus einsteigt und danach durch die offene Wohnungstür in Ihre Wohnung spaziert.
Etwas problematisch ist das Eindringen mit falschen Schlüsseln. Ein Schlüssel, das liegt auf der Hand, ist
falsch, wenn er nachgemacht ist. Genauer: wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Nun könnte man aber auf die Idee kommen, dass
der Dieb einen falschen Schlüssel gehabt haben muss, wenn einerseits ersichtlich Dinge fehlen, andererseits
aber nirgendwo Spuren eines Einbruchs nachzuweisen sind.
Dies ist ohne Zweifel eine unter vielen Möglichkeiten. Es ist aber nicht zwangsläufig so. Aus diesem Grunde
haben die Versicherer auch an die Anerkennung eines Einbruchdiebstahls mit falschen Schlüsseln strenge
Anforderungen gestellt. Hier kommt es sehr genau auf die einzelnen Begleitumstände des Falles an. Wesentlich
ist: auch wenn feststeht, dass versicherte Sachen fehlen bzw. abhanden gekommen sind, ist dadurch noch nicht
bewiesen, dass falsche Schlüssel benutzt wurden.
Ein Einruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb
2.in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis
- aufbricht oder
- falsche Schlüssel oder
- andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.
Hier wird also nicht gefragt, wie der Dieb in den Raum des Gebäudes gekommen ist, sondern was er darin tut.
Angenommen, er kommt wie im ersten Beispiel durch die offene Haustür oder Wohnungstür und stiehlt etwas, das
er einfach wegnimmt. Dies ist, wie Sie bereits wissen, nicht versichert. Anders ist es, wenn er dort einen
verschlossenen Schrank, Schubladen oder einen Tresor aufbricht bzw. mit falschen Schlüsseln öffnet. Dann
besteht Versicherungsschutz.
In einem weiteren Fall liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb
3.aus der geschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort
- eingeschlichen oder
- verborgen gehalten hatte.
Sie finden es vielleicht amüsant, dies als Einbruchdiebstahl zu bezeichnen. Dies ist nicht ganz unberechtigt,
denn das Entwenden aus der verschlossenen Wohnung stellt den Dieb eigentlich vor das entgegengesetzte Problem,
nämlich auszubrechen. Bevor er sich mit der Lösung dieses Problems befassen muss, hat er aber einen Einbruch
begangen. Denn obgleich es schon vorgekommen sein soll, dass ein Biedermann die Brandstifter ins Haus bittet,
ein Dieb, der sich eingeschlichen hat oder verborgen hält, hält sich unbefugt in der Wohnung auf. Noch dazu,
wenn diese verschlossen ist, denn damit wird ja der Zweck verfolgt, Unbefugten den Zutritt zu verwehren.
Einbruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb
4.in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und
- das Mittel des Raubes anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten.
Auch hier hängt es wieder davon ab, was der Dieb innerhalb des Gebäudes tut, allerdings nicht wie er sich das
Diebesgut verschafft, sondern wie er sich den Besitz des bereits gestohlenen Gutes erhält, nämlich durch Raub.
Da wir auf das versicherte Ereignis "Raub" weiter unten noch näher eingehen werden, verzichten wir an dieser
Stelle auf eine Erläuterung.
Auch dann liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb
5.in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit einem richtigen Schlüssel öffnet, den er durch
- Einbruchdiebstahl oder
- Raub an sich gebracht hat.
Ein richtiger Schlüssel im Gegensatz zu einem falschen ist - klar- ein Schlüssel, der mit Ihrer Billigung
und mit Ihrem Wissen für das Schloss angefertigt wurde oder den Sie zum Gebrauch in Ihrem Besitz haben. Nun
gibt es zwar mehrere Möglichkeiten, unter denen ein Dieb in den Besitz dieser Schlüssel gelangen kann, z.B.,
wenn Sie die Schlüssel verlieren. Aber nicht alle diese Möglichkeiten bilden die Voraussetzung, dass Sie für
den Fall, dass etwas gestohlen wird, versichert sind, sondern nur die genannten.
Die letzte Möglichkeit eines Einbruchdiebstahls ist, wenn der Dieb
6.in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er, auch außerhalb der Wohnung,
ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hatte.
Die Varianten 5 und 6 müssen aber im Zusammenhang gesehen werden. In beiden Fällen besitzt der Dieb nämlich
einen richtigen Schlüssel. Versicherungsschutz besteht nach der Variante 5 , wenn der Dieb die richtigen
Schlüssel zu einem Behältnis benutzt, um es zu öffnen und die darin enthaltenen Sachen zu stehlen. Er muss
aber zuvor die Schlüssel durch einen Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht haben.
Das klingt alles etwas kompliziert, ist es aber nicht. Die Voraussetzungen sind beispielsweise dann erfüllt,
wenn ein Dieb in Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Wohnung einbricht und in einem Schlüsselschränkchen alle
wichtigen Schlüssel findet. Aber wohlbemerkt: bevor er die Behältnisse mit dem richtigen Schlüssel öffnet,
hat er bereits eingebrochen.
Etwas weniger streng sind die Anforderungen der Variante 6. Wenn der Dieb einen richtigen Schlüssel benutzt,
um sich Zutritt zu verschaffen, dann reicht es aus, wenn er diesen Schlüssel durch einfachen Diebstahl an sich
gebracht hat. Das kann auch außerhalb der Wohnung geschehen. Sie dürfen aber den Diebstahl nicht durch
fahrlässiges Verhalten begünstigt haben. Dies wäre anzunehmen, wenn Sie z.B. Ihre Wohnungsschlüssel auf
dem Gartentisch liegen lassen, während Sie gerade Ihre Einkäufe machen oder Ihre Jacke mit den Schlüsseln
irgendwo hinhängen, ohne sie im Auge zu behalten. Man kann jedoch nicht generell sagen, was im Einzelfall
als Fahrlässigkeit zu werten ist. Hier kommt es auf die genauen Umstände an.
Versicherte Gefahren: 2. Raub
Den Begriff "Raub" haben wir oben schon mehrmals verwendet, ohne Ihnen zu sagen, was die Versicherer unter
diesem Begriff verstehen. Ein wenig salopp formuliert ist ein Einbruchdiebstahl etwas, was der Einbrecher im
Prinzip mit Ihrer Wohnung und Ihren Sachen alleine abmachen kann. Nicht so beim Raub. Damit von Raub gesprochen
werden kann, bedarf es außer dem Dieb mindestens einer weiteren Person. Sie können sich sicherlich schon denken,
um wen es sich dabei handelt. Richtig, um Sie selbst als Versicherungsnehmer, aber auch um jede andere Person,
die sich mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung befindet.
Ein Raub liegt immer dann vor, wenn
1.gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Wenn Sie dabei an den berüchtigten "Schlag auf den Hinterkopf" denken", das trifft es, im wahrsten Sinne des
Wortes. Es kommt aber nicht darauf an, dass Sie verletzt werden müssen, damit man von Raub sprechen kann.
Nein, es wäre ebenso denkbar, dass Sie gefesselt oder mit Gewalt in einen Raum Ihrer Wohnung gedrängt und
eingeschlossen werden. Es kommt einzig und allein darauf an, dass Ihnen oder einer anderen Person Gewalt
angetan und der Widerstand ausgeschaltet wird.
Damit von Raub gesprochen werden kann, muss die Gewalttat übrigens nicht ausgeführt worden sein. Es reicht
aus, wenn
2.Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und
Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Die bloße Androhung von Gewalt
reicht also. Allerdings: dies darf nicht irgendwo geschehen, sondern dort, wo Sie für Ihren Hausrat
Versicherungsschutz haben. In den allermeisten Fällen ist dies Ihre Wohnung. Es gibt jedoch eine Ausnahme
im Rahmen der sog. Außenversicherung. Hier ist Ihr mitgenommener Hausrat auch am Urlaubsort gegen alle
versicherten Gefahren, auch Raub, versichert.
Raub liegt auch dann vor, wenn der Dieb Ihren Widerstand gar nicht mehr ausschalten muss, sondern
3.Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder
infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft
ausgeschaltet ist.
Wir kommen jetzt noch einmal auf die beiden Definitionen 4 und 5 zu "Einbruchdiebstahl" zurück, in denen
der Raub vorkommt.
Wenn Sie einen Dieb in Ihrer Wohnung beim Stehlen erwischen und dieser Gewalt gegen Sie anwendet oder
Ihnen androht, sind Sie versichert. Natürlich auch dann, wenn Ihre Widerstandskraft, wie oben beschrieben,
ausgeschaltet ist. Und das gleiche gilt, wenn der Dieb die Schlüssel zum Öffnen von Behältnissen durch
Raub an sich gebracht hat.
Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung für Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub umfasst
praktisch jedes denkbare derartige Ereignis. Natürlich ist auch hier wieder nicht jeder Schaden versichert.
Ausgeschlossen sind aber nur Schäden, die sich wirklich nicht oder nur äußerst schwer kalkulieren lassen.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
1.Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen,
die bei dem Versicherungsnehmer wohnen, und
2.Schäden durch Raub an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters
herangeschafft werden.
Verständlich oder etwa nicht? Wenn Sie von Hausangestellten oder Mitbewohnern bestohlen oder beraubt werden,
dann hilft meist alle Vorsicht oder die beste Alarmanlage nichts, denn diese Personen kennen in aller Regel
den Ort und Ihre persönlichen Verhältnisse genauestens. Mag für Sie das Risiko auch noch so gering sein, weil
Sie diese Personen ja kennen und ihnen vertrauen, für die Hausratversicherer ist es das leider nicht.
Ebensowenig wie im Fall des zweiten Ausschlusses. Wenn Sie eine Hausratversicherung abschließen, dann müssen
Sie ja dem Versicherer eine Summe nennen und den Ort, an dem Sie die Sachen versichern möchten. Der Versicherer
kennt also das Risiko, das er übernimmt und kann danach den Beitrag kalkulieren. Dies ist nicht möglich, wenn
es dafür keinen Anhaltspunkt gibt.
Versicherte Gefahren: 3. Vandalismus nach einem Einbruch
Bald haben Sie`s geschafft. Wir sind fast, aber noch nicht ganz, am Ende dieses unerfreulichen Kapitels.
Unerfreulich deshalb, weil Schäden immer passieren können und auch bei größter Sorgfalt und Umsicht sich
manchmal nicht vermeiden lassen, weil Schäden dieser Art auf delinquenten oder kriminellen Handlungen
einiger übler Zeitgenossen beruhen. Und die leider, dies zeigt ein Blick in die Zeitungen oder das Fernsehen,
immer häufiger werden. Und immer öfter kommt es vor, dass der oder die Täter mit der erklärten Absicht
einbrechen, sei es aus Neid, Rachsucht oder einfach Spaß, bestimmte Sachen oder die ganze Einrichtung zu
beschädigen oder zu zerstören. Kurz: sie hausen wie die Vandalen.
Erstmals im Jahre 1984 haben die Hausratversicherer deshalb mit den VHB84 den Versicherungsschutz für
solche Schäden eingeschlossen. Wenn Sie also eine Hausratversicherung nach 1984 abgeschlossen haben,
dann sind Sie auch gegen Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch versichert.
Sie haben vielleicht bemerkt, lieber Leser, wir sprechen nicht mehr von Einbruchdiebstahl, sondern von
Einbruch. Keine Sorge, das heißt nicht, dass Sie etwa keinen Versicherungsschutz haben, wenn Ihnen ein
Dieb bei einem Einbruchdiebstahl nicht nur Ihre Wertgegenstände entwendet, sondern den Rest auch noch
kurz und klein schlägt. Keineswegs, Sie erinnern sich sicherlich noch, der Versicherungsschutz für Schäden
durch eine versicherte Gefahr, in diesem Falle Einbruchdiebstahl, erstreckt sich auf Zerstörung, Beschädigung
und Abhandenkommen.
Auch der Versuch eines Einbruchdiebstahles oder Raubes und dabei die Zerstörung und Beschädigung von Sachen
ist - wie Sie bestimmt noch wissen- versichert. Ein Einbruch mit dem Ziel, ausschließlich zu zerstören, d.h.
nichts zu stehlen, kann aber weder als Einbruchdiebstahl noch als Versuch eines solchen bezeichnet werden.
Anders ausgedrückt: würden die Versicherungsbedingungen den Vandalismus nach einem Einbruch nicht ausdrücklich
als versicherte Gefahr nennen, hätten Sie in einem solchen Fall das Nachsehen.
Versicherte Gefahren: 4. Feuer
Wir alle wissen, welche Gefahren Feuer in sich birgt. Lange bevor die Menschen in vorgeschichtlicher Zeit
entdeckten, wie man Feuer entfacht, kannten sie seine verheerende Kraft. Und sie lernten schnell, dass ein
Feuer ihnen zwar Wärme und Licht gab, aber bewacht und behütet werden musste, damit es keine Schäden anrichten
konnte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Wir erzeugen und nutzen Wärme und Licht inzwischen auf vielfältige
Weise, doch nach wie vor stellt das Feuer eine ernste Gefahr dar und richtet großen Schaden an. Die Feuergefahr
geht dabei keineswegs nur von offenen Flammen aus. Sobald Wärme erzeugt wird, besteht die Möglichkeit eines
Brandes. Beim Löten oder Schweißen, Trocknen, Toasten oder Kochen ..., die Liste ließe sich mit Leichtigkeit
fortsetzen.
Die Hausratversicherung - das ist klar- ersetzt auch Feuerschäden, und zwar, um es genauer zu sagen, Schäden
durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
Zu letzterem gibt es nicht viel zu bemerken. In aller Regel wird die Ursache des Schadens völlig eindeutig sein,
denn ein abgestürztes Flugzeug ist wohl kaum zu übersehen. Genausowenig, wie es Schwierigkeiten bereiten dürfte,
von irgendetwas, das Ihnen plötzlich durch`s Dach auf die Bettdecke fällt, dessen Herkunft festzustellen. Aber
eine Sache sollte man doch klarstellen:
In den Versicherungsbedingungen von 1984 (VHB84) unterschied man noch zwischen "bemannten" und "unbemannten"
Flugkörpern. Die neue Bezeichnung lautet nun "Luftfahrzeuge". Daraus ergibt sich, dass in bestimmten Fällen
auch Schäden durch "unbemannte Flugkörper" versichert sind, wie z.B. Satelliten oder Teile von ausgebrannten
Raketenstufen oder sonstiger Weltraummüll.
Damit es hinsichtlich der versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion nicht zu
Meinungsverschiedenheiten kommen kann, haben die Versicherer bereits vor vielen Jahren Definitionen
ausgearbeitet und sie in die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" aller Versicherungszweige aufgenommen,
die dafür Versicherungsschutz bieten. Diese Definitionen möchten wir Ihnen nicht vorenthalten.
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Das heißt, etwas salopp formuliert, wenn es irgendwo brennt, wo es eigentlich nicht brennen dürfte, handelt
es sich um einen Brand. Oder, wenn das Feuer nicht dort brennt, wo es brennen sollte.
Geradezu klassisch sind in diesem Sinne Brände, wie sie sich oft an Weihnachten ereignen. Zuerst brennen die
Kerzen, wie man es von ihnen erwartet und verbreiten die gewünschte festliche Stimmung. Dann fängt ein
trockener Ast des Tannenbäumchens Feuer. Ehe man merkt, was da geschieht, steht der ganze Baum in Flammen.
In den meisten Fällen wird die Feuerwehr zwar das Schlimmste verhüten können, aber mit Sicherheit sind
einige Dinge beschädigt worden. Wenn nicht direkt verbrannt, dann doch angebrannt, versengt oder durch
Rauch und Ruß verschmutzt. Fazit: Ein Feuer hat seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen und sich aus
eigener Kraft ausbreiten können. Es wurde zum Schadenfeuer bzw. zum Brand.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Das bedeutet zunächst einmal nichts anderes, als dass der Blitz irgendwo einschlagen muss. Sonst wäre er
ja nicht "unmittelbar" übergegangen. Die Folge dieses Einschlages muss nun nicht etwa ein Brand sein.
Damit es sich um ein versichertes Schadenereignis handelt, muss der Blitz wie gesagt einschlagen. Aber,
dies ist bedeutend, nicht unbedingt in versicherte Sachen. Es reicht aus, dass der Blitz in irgendeine
Sache einschlägt und dadurch versicherte Sachen beschädigt oder zerstört.
Ein Blitzschlag kann ohne weiteres auch ohne Brand- oder Sengwirkungen Sachen beschädigen oder zerstören.
Man spricht dann vom sog. "kalten Schlag". Ja, der Blitz muss noch nicht einmal in die Sache selbst
einschlagen, um einen Schaden anzurichten. Manchmal genügt schon der Luftdruck, mit dem der Einschlag
in eine andere Sache einhergeht.
Das ist z.B. der Fall, wenn der Blitz in das Dach Ihres Hauses einschlägt und es teilweise abdeckt.
Dieser Schaden fällt zwar nicht unter die Hausratversicherung, weil das Gebäude beschädigt wurde, wenn
dann aber in der Folge der Gewitterregen durch das kaputte Dach eindringt und Hausratgegenstände beschädigt
werden, ist dieses Ereignis versichert.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
Hier fassen wir uns absichtlich etwas kurz, denn eine umfassende Erläuterung des Begriffes "Explosion"
würde nicht nur mehrere Seiten füllen, sondern auch sehr technisch ausfallen.
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Wirkung der Explosion, aber auch, wenn es als Folge davon
zu einem Brand kommt. Die Explosion muss sich, ähnlich wie im Fall eines Blitzschlages, nicht unmittelbar
in Ihrer Wohnung bzw. dem Versicherungsort ereignen. Es genügt, wenn Ihr Hausrat dort aufgrund einer
Explosion zu Schaden kommt.
Wesentlich ist aber, wenn eine Explosion Ursache des Schadens ist, dass es sich um eine Explosion im
Sinne der genannten Definition handelt, nämlich um eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruht.
Dies sind bspw. Sprengstoff-, Gas- oder Staubexplosionen, aber auch Explosionen von Behältern unter
Druck von Gasen oder Dämpfen. Bei den sog. Verbrennungsexplosionen, bei denen ein Gemisch aus Gas,
Dampf oder Staub und Luft plötzlich auf einen Schlag verbrennt, werden ebenso plötzlich andere
gasförmige Produkte frei und führen zu der geforderten Kraftäußerung. Bei einer Behälterexplosion ist es der
plötzliche Druckausgleich.
Derartige Explosionen müssen übrigens nicht gleich zu sehr großen Schäden führen. Als Beispiel sei eine
Explosion genannt, die sich gerade im Haushalt ab und zu ereignet: Sie kochen gerade Ihr dreigängiges
Sonntagsmenü in einem Schnellkochtopf, den Sie kräftig einheizen. Der Topf aus dem Sonderangebot hält dem
Druck des Dampfes nur leider nicht stand und explodiert. Kochresultat: Ihre Küche dürfte zwar nicht verwüstet,
aber einige Sachen mit ziemlicher Sicherheit beschädigt sein.
Und was ist, wenn die Bildröhre Ihres guten alten Fernsehers "explodiert". Pech gehabt! Dies ist leider nicht
versichert, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Explosion, sondern um das Gegenteil, eine "Implosion"
und die beruht nicht auf einer Kraftäußerung von Gasen und Dämpfen, sondern auf Unterdruck bzw. auf dem in der
Röhre herrschenden Vakuum. In den neueren Versicherungsbedingungen kann man aber auch solche Schäden mithilfe
einer entsprechenden Klausel einschließen.
Versicherte Gefahren: 5. Leitungswasser
Wesentlich häufiger als durch Feuer, Blitzschlag, Flugzeugabstürze oder Explosionen kommen in Deutschland
Wohnungen oder Häuser durch ungewollt austretendes Leitungswasser zu Schaden. Dabei sind Rohrbrüche durch
Frost nicht einmal die häufigste Ursache. Vor allen Dingen Korrosionsschäden, also Durchrostungen von
Leitungsrohren, sind an der Tagesordnung. Sie entstehen im Zusammenwirken von Wasserqualität, Rohrmaterial,
Betriebsbedingungen und Installationstechnik. Die genauen physikalisch-chemischen Gründe für solche
Korrosionsschäden sind bis heute weitgehend unerforscht geblieben. Aus diesem Grunde gibt es auch kaum
Maßnahmen, die vorbeugend getroffen werden könnten. Ein Rohbruch kommt in den meisten Fällen völlig überraschend.
Wasser ist Wasser, mögen Sie denken. Daran kann auch eine Versicherung nichts ändern. Diese Behauptung hat
etwas für sich. Allerdings wäre eine Wasserversicherung, falls es so etwas gäbe, etwas ganz anderes als eine
Versicherung gegen Leitungswasser.
Allein im täglichen Leben gibt es schon eine ganze Reihe von Unterschieden. Da gibt es Spülwasser, Waschwasser,
Schmutzwasser, Regenwasser... und eben das Leitungswasser.
Leitungswasser, das ist klar, ist Wasser, das in Leitungen fließt. Solange es das tut, kann es keinen Schaden
an Ihrem Hausrat anrichten. Mit anderen Worten: Würden sich die Hausratversicherer auf diese Definition
beschränken, ergäbe eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden keinen Sinn. Sie gehen aus diesem Grunde
noch einen Schritt weiter und betrachten Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen als potentiell
schadenstiftendes Leitungswasser:
"Leitungswasser ist Wasser, das... bestimmungswidrig ausgetreten ist."
Bestimmungswidrig heißt nichts anderes, als dass das Wasser die ihm zugedachte Aufgabe nicht, oder nicht
mehr, erfüllt. Nehmen wir einmal an, Sie lassen sich nach einem arbeitsreichen Tag Ihr wohlverdientes
Badewasser ein. Bestimmungsgemäß plätschert es in die Wanne, bis - ja bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Wanne voll ist und Sie inzwischen Ihr Bad vergessen haben, weil die Schwiegermutter angerufen hat. Das
Wasser, das jetzt fließt, erfüllt seinen Zweck nicht mehr, im Gegenteil, es fließt über die Badewanne
und setzt Ihr Badezimmer oder die ganze Wohnung unter Wasser. Resultat - ein beinahe schon klassischer
Leitungswasserschaden und schuld an allem war -wie immer- die Schwiegermutter.
Selbstverständlich passiert Ihnen so etwas nicht, denn Sie achten sorgfältig darauf, dass das Wasser
in der Badewanne nicht zu hoch steigt und reinigen vorschriftsmäßig die Überlaufvorrichtung. Aber es
gibt noch andere Möglichkeiten für Leitungswasserschäden. Denken Sie etwa an geplatzte Schläuche oder
Rohre, gebrochene Ventile, schadhafte Dichtungen oder einfach defekte Geräte, wie z.B. der Geschirrspüler
oder die Waschmaschine.
Einer der häufigsten Schäden beruht z.B. auf gebrochenen Zu- oder Ablaufschläuchen von Waschmaschinen.
Das Ausmaß eines solchen Schadens ist meist beträchtlich, weil oft niemand da ist, der den Wasserhahn oder
die Waschmaschine sofort abstellt. Man geht z.B. zur Arbeit oder einkaufen oder erledigt die Hausarbeit in
einem anderen Zimmer, während die Wäsche automatisch gewaschen wird.
Woraus Leitungswasser überall bestimmungswidrig austreten kann, haben die Versicherer bei ihrer Definition
berücksichtigt, nämlich:
"...aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen..."
In all diesen Fällen sind Sie gegen Schäden durch "bestimmungswidrig", also unbeabsichtigt und ungewollt
austretendes Leitungswasser versichert.
Seit dem Jahre 1992 werden neben Leitungswasserschäden auch solche Schäden ersetzt, die durch andere wärmetragende
Flüssigkeiten entstehen, wie z.B. Öle, Sole, Kühl- und Kältemittel und dergleichen, die in Klima-, Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen zirkulieren. Auch hier ist -wie bei Leitungswasser- Voraussetzung, dass diese
unbeabsichtigt und ungewollt austreten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich -das geht eigentlich schon aus der Bezeichnung "Leitungswasser" hervor-
natürlich nicht auf Schäden durch
-Plansch- oder Reinigungswasser (z.B. ein umgestoßener Eimer mit Wasser)
-Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder durch den in
diesen Fällen verursachten Rückstau
-Schwamm (das ist natürlich kein Wasser, aber in den meisten Fällen eine unliebsame Begleiterscheinung von
Feuchtigkeit).
Wasser wird bekanntlich bei niedrigen Temperaturen zu Eis. Je nachdem, von welcher Seite man diese Tatsache
betrachtet, ist diese Eigenschaft des Wassers sehr beliebt, besonders bei Kindern. Störend ist das Eis jedoch,
wenn es sich in den Rohrleitungen Ihrer Wasserversorgung aufhält. Und nicht nur das. Gefrorenes Wasser hat eine
ungeheure Sprengkraft. Diese Erfahrung haben Sie bestimmt schon einmal mit einer Sektflasche gemacht, die Sie
kurz vor Ihrem Fest noch schnell in den Gefrierschrank gelegt und vergessen haben, wieder herauszuholen, weil
Ihre Frau bereits im Vorfeld schon alles für Sie geregelt hat.
Auch sonst kann Frost im Haushalt üble Folgen haben, wenn Leitungen einfrieren und dadurch brechen oder sanitäre
Anlagen beschädigt werden. Die Hausratversicherung deckt aus diesem Grunde auch "Frostschäden an sanitären
Anlagen und anderen leitungswasserführenden Installationen", sowie "Frost- und sonstige Bruchschäden an deren
Zu- und Ableitungsrohren", soweit Sie, z.B. als Mieter, diese Anlagen oder Rohre auf eigene Kosten beschafft
oder übernommen haben und die Gefahr dafür tragen.
Ursache eines Rohrbruches muss also nicht in jedem Falle Frost sein. Auch andere Bruch-schäden an Leitungen
sind unter dieser Voraussetzung versichert.
Sind Sie aber nicht Mieter, sondern Eigentümer eines Hauses, benötigen Sie in jedem Falle eine
Gebäudeversicherung.
Übrigens: Schäden durch Wasserdampf behandeln die Versicherer genauso wie Schäden durch Leitungswasser.
Auch hier haben Sie Versicherungsschutz.
Versicherte Gefahren: 6. Sturm und Hagel
18.01.2007. Autobahnen sind gesperrt, Flüge gestrichen, der Bahnverkehr in der ganzen Bundesrepublik ist zum
Erliegen gekommen. Orkantief "Kyrill" tobt mit Tempo 190 über Deutschland. 11 Menschen wurden getötet,
Zehntausende sitzen fest. Vielerorts ist der Strom ausgefallen. In Berlin ruft die Feuerwehr den
Ausnahmezustand aus.
So oder ähnlich stand es damals allenthalben in den Schlagzeilen. Vorher tobten sich schon einige andere
Orkane in Deutschland aus, darunter "Wiebke", der im Februar 1990 Schneisen der Verwüstung durchs Land pflügte.
Bilder von niedergemähten Wäldern, abgedeckten oder durch umgestürzte Bäume beschädigten Häusern, waren überall
im Fernsehen zu sehen. Der Sturm kam ohne jede Vorwarnung, der Schaden belief sich damals auf mehrere Milliarden
DM. Auch "Kyrill" hat mit etwa 1 Milliarde Euro zugeschlagen.
Stürme sind auch heute noch kaum vorhersehbar. Es kann jahrelang ruhig sein, bevor, wie in Deutschland in
jüngster Zeit, heftige Orkane erhebliche Schäden anrichten. Für den Hausbesitzer stellen Stürme ein
besonderes Risiko dar, weil sie gerade empfindliche Stellen des Hauses treffen, wie etwa das Dach. Der
Verlust einiger Ziegel ist dabei noch gut zu verschmerzen, aber wenn es dann noch kräftig regnet, wie es
bei Stürmen leider oft der Fall ist, kann schnell die ganze Dachwohnung unter Wasser stehen und das Haus
sowie der Hausrat erheblichen Schaden erleiden.
Einem informierten Leser -und das sind Sie nach dem Lesen der vorangegangenen Abhand-lungen zu den
einzelnen Themenbereichen mit Sicherheit- wird es früher oder später auffallen: Von "Hagel" steht in den
"Allgemeinen Versicherungsbedingungen" nichts. Wie kommt es, dass trotzdem von den versicherten Gefahren
"Sturm und Hagel" die Rede ist? Sie werden es erfahren. Aber gehen wir zunächst der Reihe nach vor.
Falls Sie Ihre Wohnung in einem massiv gebauten Mehrfamilienhaus haben, irgendwo in einem größeren Ort,
ist Ihnen vielleicht gar nicht so richtig bewusst, dass Ihr Hausrat durch Sturm gefährdet ist. Nun,
ganz so unrecht haben Sie da nicht. Die Gefahr von Schäden, die durch Sturm verursacht werden, hängt
zu einem gewissen Teil tatsächlich davon ab, wie das Haus gebaut ist, in dem Sie wohnen, und in welchem
Teil der Bundesrepublik Sie sich niedergelassen haben. In manchen Gegenden, wie bspw. an der Küste, ist
eher mit Stürmen zu rechnen als anderswo. Vor allem aber mit schweren Stürmen.
Nichtsdestotrotz, ein Sturm kann überall auftreten, und der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung
umfasst ja nicht nur Schäden durch direkte Einwirkung des Sturms, sondern, wie Sie gleich sehen werden,
auch indirekt durch Sturm verursachte Schäden.
Bisher haben wir immer von Sturm gesprochen, ohne diesen Begriff genauer zu erläutern. Dies wollen wir
jetzt tun. Aber keine Angst, wir steigen nicht in eine Erörterung meteorologischer Probleme ein, wir
machen es uns und Ihnen ganz einfach. Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mit mindestens
Windstärke 8 - Punkt. Mit anderen Worten: ab Windstärke 8 haben Sie Versicherungsschutz.
Vielfach genügt ein Anruf bei der Wetterwarte, um darüber Klarheit herzustellen. Lässt sich die
Windstärke nicht feststellen, heißt das aber nicht, dass Sie dann ohne Versicherungsschutz dastehen.
Denn sicherlich wurde in diesem Falle in der näheren Umgebung noch mehr beschädigt und Sie können
durch einen geeigneten Vergleich nachweisen, dass auch der Schaden, von dem Sie betroffen wurden,
nur ein Sturmschaden sein kann. Dies wird auch dann unterstellt, wenn es aufgrund des einwandfreien
Zustandes des Gebäudes, in dem Sie wohnen, keine andere Möglichkeit gibt, die Schadenursache zu erklären.
Wenn Sturm geherrscht hat, dann sind Schäden, die auf folgende Weise entstanden sind, versichert:
1.durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,
2.indem der Sturm Gebäudebestandteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,
3.als Folge einer der oben genannten Arten von Sturmschäden oder an Gebäuden, in denen sich Ihr Hausrat befindet.
Wie sich nun leicht feststellen lässt, besteht die Gefahr von Schäden durch Sturm auch inner-halb eines
Ortes und in massiven Gebäuden. Umherfliegende Äste oder Dachziegel können z.B. Fenster beschädigen,
durch diese dann leicht Regenwasser eindringen und Gardinen sowie Teppiche und Möbel beschädigen kann.
Zu größeren Schäden kann es z.B. kommen, wenn der Sturm Bäume entwurzelt und diese gegen das Haus fallen
oder Dächer abgedeckt werden.
Im Jahre 1984 ging ein Sturm in die Versicherungsgeschichte ein. Ein bis dahin praktisch nicht für möglich
gehaltenes Naturereignis hatte im Raum München zu einem der größten Schäden in der deutschen
Versicherungsgeschichte geführt. Bekannt wurde dieses Ereignis als "Münchener Hagelsturm" vom
12. Juli 1984. Außergewöhnlich große Hagelkörner und starke Regenfälle beschädigten Gebäude,
Kraftfahrzeuge, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Warenlager, Hausrat und dergleichen.
Um es kurz zu machen: obwohl nicht für alle Schadenorte Sturm (Windstärke 8) nachzuweisen war,
übernahmen die Versicherer zum ersten Mal die Hagelschäden im Rahmen bestehender Sturmversicherungen.
Und als Reaktion auf dieses Ereignis wurde z.B. für die Hausratversicherung eine Klausel geschaffen,
die Hagelschäden einschließt und heutzutage praktisch zum Standard einer Hausratversicherung gehört.
Die Klausel besagt, dass sich die Sturmversicherung auch auf Schäden durch Hagel erstreckt und diese
Schäden auch dann ersetzt werden, wenn die Voraussetzung für die Ersatzpflicht von Sturmschäden,
nämlich Windstärke 8, nicht gegeben ist.
Liebe Leser! Natürlich können wir nicht auf alle möglichen Schäden eingehen, die sich, unter welchen
Umständen auch immer, ereignen können. Dies würde noch etliche Seiten füllen, bestimmt mehr, als uns
hier zur Verfügung stehen. Was wir versucht haben, war, Ihnen so kurz und verständlich wie möglich zu erläutern,
was in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" steht. Denn nur, was dort oder in einschlägigen Klauseln zu
lesen ist, ist -vorausgesetzt es liegen keine besonderen Vereinbarungen vor- Grundlage Ihres Vertrags und damit
rechtsverbindlich.
Wenn Sie nun am Ende dieses Kapitels vor lauter versicherter Gefahren und Schäden erschöpft sind, dann haben
wir vermutlich etwas falsch gemacht und sollten tunlichst dieses Kapitel umschreiben. Teilen Sie uns ruhig
Ihre Meinung mit. Wir haben nicht nur in allen Versicherungsangelegenheiten ein offenes Ohr.
Beiträge
Die Höhe der Beiträge zur Hausratversicherung hängt im wesentlichen ab von:
Die Bundesrepublik ist für die Hausratversicherung in mehrere Tarifzonen eingeteilt. Früher waren es nur 3,
heute sind es sogar bis zu 5 verschiedene Tarifzonen. Ballungsgebiete sind im allgemeinen am teuersten.
Norddeutschland und Westdeutschland liegen etwa in der Mitte, der süddeutsche Raum ist am billigsten.
Überdies spielt für die Höhe der Beiträge auch noch die Bauart des Hauses eine Rolle (Stein-oder Holzhaus).
Mehr bezahlt werden muss beispielsweise bei erhöhtem Brandrisiko oder für Hausrat in nicht ständig bewohnten
Wohnungen.
Da es fast unmöglich ist, per Rechenprogramm alle Beiträge und Leistungen zur Hausrat-versicherung seriös zu
vergleichen (weil einige Versicherer vergünstigte Rahmenverträge mit verbesserten Bedingungen mit Maklern
abgeschlossen haben, die man im Internet nicht findet), bitten wir Sie, uns folgende Angaben mitzuteilen:
1. Höhe der Versicherungssumme (Wert Ihres Hausrats)
2. Ihr Wohnort und die qm-Zahl Ihrer Wohnfläche
3. Öffentlicher Dienst oder nicht
Bitte richten Sie Ihre Mail an
Wir werden Ihnen ein preiswertes Angebot über
unsere Rahmenverträge zur Hausratversicherung zukommen lassen.