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Hausratversicherungen

Informationen


"Hausrat", was ist das eigentlich? Sie haben Recht: das Wort klingt wirklich etwas angestaubt. Nehmen wir mal ein Lexikon von anno dazumal zur Hand und schlagen nach. Hausmutter - Hausname - Hausnummer - Hausorden - Hausratentschädigung - Hausratversicherung- Hausrecht. Stop! Nichts zu finden. Der Begriff fehlt ganz. Und das in einem 20 bändigen Lexikon!

Also machen wir uns unsere eigenen Gedanken und zerlegen dieses Wort einmal in seine Bestandteile, so, wie wir es auch bei der "Unfallversicherung" getan haben.

Was ein Haus ist, wissen wir alle, nämlich ein Gebäude mittlerer Größe mit einem Dach, das als Unterkunft oder Arbeitsstätte dient. Sicherlich, man könnte noch exakter definieren, aber für unsere Zwecke ist diese Beschreibung ausreichend.

Der Begriff "Rat" hat allerdings mehrere Bedeutungen: Ein Rat kann eine Empfehlung sein, etwas zu tun, eine Versammlung oder Behörde zur Beratung oder Lenkung öffentlicher Angelegenheiten bzw. deren Mitglieder selber oder ein höherer Beamter. Also wiederum Fehlanzeige - keine dieser Bedeutungen trifft auf unseren Hausrat zu. Wir lassen aber nicht locker und gehen noch weiter in die Vergangenheit, um evt. fündig zu werden. Und siehe da, wir haben es geschafft. Im Althochdeutschen finden wir endlich die Bedeutung, die wir suchen, nämlich "rat" als "vorhandene Mittel, Vorrat an Lebensmitteln". "Haus - rat" sind demzufolge alle Mittel und Vorräte, die man mit der Zeit so in einem Haus angesammelt hat, also alle Sachen, die zu einem Haushalt gehören.

Aber hinter diesem Begriff steckt eigentlich noch viel mehr, als man anfangs vielleicht glauben möchte. Packen wir die Gelegenheit beim Schopf und versuchen auf eine andere Weise, nämlich mit einer Geschichte, wie sie alltäglich in Ihrer Zeitung steht, uns dem Begriff "Hausrat" zu nähern.

Familie Vogelgesang macht Urlaub. Irgendwo im Süden, wo das Meer noch blau und das Wetter ganz anders ist als in unseren Breiten. Die Stimmung unter den Familienmitgliedern ist, wie sie besser nicht sein könnte. Man erholt sich prächtig. Zugegeben, am Anfang des Urlaubs war das nicht ganz so. Herr Vogelgesang, der das Packen aus Prinzip seiner Ehefrau überlässt, wetterte angesichts der Taschen- und Kofferflut, die er im Auto zu verstauen hatte, ziemlich lautstark und hatte sich auch nach dem ersten Tag noch nicht ganz beruhigt. "Du hast ja unseren ganzen Hausrat mitgenommen", rief er mehrmals seiner Frau zu, vor allem, als er im Hotel alles wieder auspacken und auf`s Zimmer schleppen musste. Aber ganz so schlimm war es nicht und auch bald wieder vergessen. Auch als es auf die Heimreise ging und alles wieder verstaut werden musste.
Der Urlaub, das war klar, war ein voller Erfolg. Wohlgelaunt und sonnenverbrannt fuhren die Vogelgesangs wieder nach Hause. Müde, wie sie waren, fuhren sie das Auto vor`s Haus und ließen den Hausrat im Kofferraum. Morgen war auch noch ein Tag. Aber die Müdigkeit verflog in Sekunden, als Herr Vogelgesang die Haustür aufsperrte. Drinnen sah es aus, als ob hier die Vandalen gehaust hätten. Schubladen und deren Inhalt lagen weit verstreut in den Zimmern, die Sofas aufgeschlitzt, Schranktüren aufgebrochen - vom Keller bis zum Dach das gleiche Bild. Wo die Einbrecher keinen Schlüssel gefunden hatten, hatte wohl eine Brechstange das Übrige getan. Aber das Schlimmste: die teure Briefmarkensammlung, die Perserteppiche, die Hifi-Anlage, das Tafelsilber..., nichts war mehr da.
Herr Vogelgesang jedenfalls war um eine Erfahrung reicher. Seine Frau hatte keineswegs den gesamten Hausrat eingepackt. Das meiste, vor allen Dingen die wertvolleren Sachen, waren zurückgeblieben. Ende gut, alles gut. Die Vogelgesangs besaßen zum Glück eine Hausratversicherung und konnten mit der Entschädigungsleistung schnell wieder Ersatz beschaffen. Und damit wären wir direkt beim Thema.

Hausrat ist, einmal abgesehen von Autos und Immobilien, nahezu alles, was Sie besitzen. In der Sprache der Versicherer sind das "alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen, einschließlich Bargeld". Also z.B. Möbel, Teppiche, Vorhänge, Ihre Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgeräte wie Kühlschrank und Waschmaschine, aber auch Wertpapiere, Briefmarken- und Münzsammlungen und...vieles mehr, sogar die Haustiere in Ihrer Wohnung. Fragen wir uns nun, wogegen all diese Dinge in Ihrer Wohnung versichert sind. Eine Gefahr hatten wir bereits oben in unserer Geschichte kennengelernt, den Einbruchdiebstahl bei den Vogelgesangs. Mit diesem wollen wir nun auch beginnen und uns diese Gefahr etwas näher anschauen.


Versicherte Gefahren: 1. Einbruchdiebstahl

Um es in aller Deutlichkeit vorneweg zu sagen. Die Hausratversicherung bietet Schutz gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub, aber nicht gegen Schäden durch einfachen Diebstahl. Zugegeben, dies klingt paradox für einen, der nicht an juristischen oder kriminalistischen Sprachgebrauch gewöhnt ist.
Bei näherem Hinsehen leuchtet es allerdings ein. Im Unterschied zu einem einfachen Diebstahl ist Einbruchdiebstahl dadurch gekennzeichnet, dass dem Stehlen eine andere Handlung vorausgeht, eben das Einbrechen. Falls Sie dabei vor Ihrem geistigen Auge vielleicht eine dunkle Gestalt sehen, die sich nachts mit einem Glasschneider oder einer Brechstange an einem Fenster zu schaffen macht, genau, das ist Einbrechen. Aber nicht nur. Auch eine völlig gewaltfreie Aktion kann ein Einbruch sein. Ja, da staunen Sie, nicht wahr? Welche Umstände vorliegen können oder besser gesagt müssen, damit die Hausratversicherer einen Einbruch als solchen auch anerkennen, das erfahren Sie gleich.
Zuvor aber noch eine Anmerkung zu dem Phänomen Diebstahl und warum Diebstahl im Gegensatz zu Einbruchdiebstahl nicht versichert ist. Für denjenigen, dem etwas gestohlen wird, kommt es, abgesehen von Beschädigungen durch das Einbrechen, so ziemlich auf dasselbe heraus, ob es ein Diebstahl oder ein Einbruchdiebstahl war. Das Geld, der Schmuck, die Briefmarkensammlung, der Perserteppich - weg, gestohlen.
Soweit, so schlecht. Für den Dieb allerdings ist der Unterschied beträchtlich. Im Gegensatz zu einem Einbruch muss er bei einem einfachen Diebstahl kein Hindernis überwinden, um an die Beute zu gelangen. Er nutzt eine günstige Gelegenheit, die sich zufällig ergeben hat oder findet durch Beobachtung heraus, wann sich eine solche bietet. Sein Risiko, entdeckt zu werden, ist dann relativ klein.
Warum? Einfach, weil eben besondere Umstände vorliegen müssen, damit die Gelegenheit günstig ist. Umstände, die einen Diebstahl begünstigen. Sei es, dass die Haus- oder Wohnungstür offen steht, während sich die Bewohner im Garten oder sonstwo unterhalten. Oder, in Urlaub gefahren sind und den Haus- bzw. Wohnungsschlüssel unter der Fußmatte liegen gelassen haben.
Ohne Zweifel, nicht in jedem Fall, aber doch sehr oft, ist ein sogenannter einfacher Diebstahl auf diese oder ähnliche Beispiele fahrlässigen, wenn nicht sogar grob fahrlässigen Handelns zurückzuführen. Und das bedeutet, dass der Diebstahl bzw. der durch den Diebstahl verursachte Schaden bei etwas mehr Vorsicht oder nur der Einhaltung eigentlich selbstverständlicher Verhaltensregeln zu vermeiden gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass sich mit wenigen Ausnahmen alle in der Hausratversicherung versicherten Sachen entweder in abschließbaren Wohnungen oder Gebäuden befinden, oder -wenn Sie Sachen vorübergehend daraus entfernen- diese von Ihnen beobachtet werden können. Eine zwingende Notwendigkeit, einfachen Diebstahl als versicherte Gefahr in die Hausratversicherung einzuschließen, ist damit eigentlich gar nicht gegeben.
Aber auch aus einem anderen Grund ist es sinnvoll, die Hausratversicherung auf den Einbruchdiebstahl zu beschränken. Bitte versuchen Sie einmal, sich für einen Moment in die Lage eines Versicherers zu versetzen, der zu entscheiden hat, ob er für den Schaden Ersatz leisten muss. Wenn es gebrannt hat, sind in den allermeisten Fällen deutlich erkennbare Brandspuren, wie z.B. verkohlte Reste von Gegenständen, vorhanden, bei Leitungswasserschäden sind Wand, Boden oder Decke feucht und ob Sturm geherrscht hat, kann man durch einen Anruf beim Wetterdienst erfahren.
Aber wenn nur etwas fehlt? - Ein Einbruch hinterlässt meist Spuren, die auch im nachhinein auf einen Einbruch hinweisen. Falls solche Spuren fehlen sollten, so könnte man das Ereignis sozusagen negativ einkreisen, d.h. wenn nachweislich (und darauf kommt es an) kein einfacher Diebstahl vorliegen kann, ist zumindest nicht auszuschließen, dass es ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen war. Beim einfachen Diebstahl dagegen liegen die Verhältnisse anders.
Allein das Verfahren, herauszufinden, wie es dazu kommen konnte, und ob nicht doch fahrlässiges, grob fahrlässiges oder gar Vorsatz angenommen werden muss, wäre für beide Seiten - Versicherungsnehmer und Versicherer - sehr unangenehm. Man darf wohl vermuten, dass es das gegenseitige Vertrauen und das für beide wünschenswerte gute Vertragsverhältnis stark belasten würde. Und falls man in dem einen oder anderen Bereich einfachen Diebstahl doch einmal versichert, der Beitrag dafür wäre wegen des hohen Risikos alles andere als niedrig.

Die Voraussetzungen, unter denen es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt, sind, gerade weil es hier um ein sehr heikles Thema geht, in den Versicherungsbedingungen einzeln aufgeführt. Danach liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb

1.in einen Raum eines Gebäudes
- einbricht
- einsteigt oder
- mit einem falschen Schlüssel oder
- anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen eindringt.

Es genügt also nicht, wenn der Dieb Ihren neu errichteten Gartenzaun niedertritt, ansonsten seelenruhig durch die offene Haustür in die Wohnung spaziert und dort seiner Arbeit nachgeht. Oder sich den Hochdruckreiniger aus einem Anbau "ausleiht", der nur von 3 Seiten umschlossen ist. Es muss sich schon um den Raum eines Gebäudes handeln, wobei in jedem Fall davon auszugehen ist, dass dieses Gebäude ein von allen Seiten umschlossenes Bauwerk ist, das üblicherweise Unbefugten keinen Zutritt gestattet. Dies ist auch vorauszusetzen, wenn der Dieb nicht einbricht, sondern einsteigt. Einsteigen bedeutet, dass der Dieb auf einem dafür nicht vorgesehenen Weg in das Gebäude gelangt. Genauer, an den Versicherungsort. Es genügt nicht, dass er etwa durch ein Fenster in das Treppenhaus einsteigt und danach durch die offene Wohnungstür in Ihre Wohnung spaziert.

Etwas problematisch ist das Eindringen mit falschen Schlüsseln. Ein Schlüssel, das liegt auf der Hand, ist falsch, wenn er nachgemacht ist. Genauer: wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Nun könnte man aber auf die Idee kommen, dass der Dieb einen falschen Schlüssel gehabt haben muss, wenn einerseits ersichtlich Dinge fehlen, andererseits aber nirgendwo Spuren eines Einbruchs nachzuweisen sind.
Dies ist ohne Zweifel eine unter vielen Möglichkeiten. Es ist aber nicht zwangsläufig so. Aus diesem Grunde haben die Versicherer auch an die Anerkennung eines Einbruchdiebstahls mit falschen Schlüsseln strenge Anforderungen gestellt. Hier kommt es sehr genau auf die einzelnen Begleitumstände des Falles an. Wesentlich ist: auch wenn feststeht, dass versicherte Sachen fehlen bzw. abhanden gekommen sind, ist dadurch noch nicht bewiesen, dass falsche Schlüssel benutzt wurden.

Ein Einruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb

2.in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis
- aufbricht oder
- falsche Schlüssel oder
- andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.

Hier wird also nicht gefragt, wie der Dieb in den Raum des Gebäudes gekommen ist, sondern was er darin tut. Angenommen, er kommt wie im ersten Beispiel durch die offene Haustür oder Wohnungstür und stiehlt etwas, das er einfach wegnimmt. Dies ist, wie Sie bereits wissen, nicht versichert. Anders ist es, wenn er dort einen verschlossenen Schrank, Schubladen oder einen Tresor aufbricht bzw. mit falschen Schlüsseln öffnet. Dann besteht Versicherungsschutz.

In einem weiteren Fall liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb

3.aus der geschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort
- eingeschlichen oder
- verborgen gehalten hatte.

Sie finden es vielleicht amüsant, dies als Einbruchdiebstahl zu bezeichnen. Dies ist nicht ganz unberechtigt, denn das Entwenden aus der verschlossenen Wohnung stellt den Dieb eigentlich vor das entgegengesetzte Problem, nämlich auszubrechen. Bevor er sich mit der Lösung dieses Problems befassen muss, hat er aber einen Einbruch begangen. Denn obgleich es schon vorgekommen sein soll, dass ein Biedermann die Brandstifter ins Haus bittet, ein Dieb, der sich eingeschlichen hat oder verborgen hält, hält sich unbefugt in der Wohnung auf. Noch dazu, wenn diese verschlossen ist, denn damit wird ja der Zweck verfolgt, Unbefugten den Zutritt zu verwehren.

Einbruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb

4.in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und
- das Mittel des Raubes anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten.

Auch hier hängt es wieder davon ab, was der Dieb innerhalb des Gebäudes tut, allerdings nicht wie er sich das Diebesgut verschafft, sondern wie er sich den Besitz des bereits gestohlenen Gutes erhält, nämlich durch Raub. Da wir auf das versicherte Ereignis "Raub" weiter unten noch näher eingehen werden, verzichten wir an dieser Stelle auf eine Erläuterung.

Auch dann liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb

5.in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit einem richtigen Schlüssel öffnet, den er durch

- Einbruchdiebstahl oder
- Raub an sich gebracht hat.

Ein richtiger Schlüssel im Gegensatz zu einem falschen ist - klar- ein Schlüssel, der mit Ihrer Billigung und mit Ihrem Wissen für das Schloss angefertigt wurde oder den Sie zum Gebrauch in Ihrem Besitz haben. Nun gibt es zwar mehrere Möglichkeiten, unter denen ein Dieb in den Besitz dieser Schlüssel gelangen kann, z.B., wenn Sie die Schlüssel verlieren. Aber nicht alle diese Möglichkeiten bilden die Voraussetzung, dass Sie für den Fall, dass etwas gestohlen wird, versichert sind, sondern nur die genannten.

Die letzte Möglichkeit eines Einbruchdiebstahls ist, wenn der Dieb

6.in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er, auch außerhalb der Wohnung, ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hatte.

Die Varianten 5 und 6 müssen aber im Zusammenhang gesehen werden. In beiden Fällen besitzt der Dieb nämlich einen richtigen Schlüssel. Versicherungsschutz besteht nach der Variante 5 , wenn der Dieb die richtigen Schlüssel zu einem Behältnis benutzt, um es zu öffnen und die darin enthaltenen Sachen zu stehlen. Er muss aber zuvor die Schlüssel durch einen Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht haben.

Das klingt alles etwas kompliziert, ist es aber nicht. Die Voraussetzungen sind beispielsweise dann erfüllt, wenn ein Dieb in Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Wohnung einbricht und in einem Schlüsselschränkchen alle wichtigen Schlüssel findet. Aber wohlbemerkt: bevor er die Behältnisse mit dem richtigen Schlüssel öffnet, hat er bereits eingebrochen.

Etwas weniger streng sind die Anforderungen der Variante 6. Wenn der Dieb einen richtigen Schlüssel benutzt, um sich Zutritt zu verschaffen, dann reicht es aus, wenn er diesen Schlüssel durch einfachen Diebstahl an sich gebracht hat. Das kann auch außerhalb der Wohnung geschehen. Sie dürfen aber den Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten begünstigt haben. Dies wäre anzunehmen, wenn Sie z.B. Ihre Wohnungsschlüssel auf dem Gartentisch liegen lassen, während Sie gerade Ihre Einkäufe machen oder Ihre Jacke mit den Schlüsseln irgendwo hinhängen, ohne sie im Auge zu behalten. Man kann jedoch nicht generell sagen, was im Einzelfall als Fahrlässigkeit zu werten ist. Hier kommt es auf die genauen Umstände an.


Versicherte Gefahren: 2. Raub

Den Begriff "Raub" haben wir oben schon mehrmals verwendet, ohne Ihnen zu sagen, was die Versicherer unter diesem Begriff verstehen. Ein wenig salopp formuliert ist ein Einbruchdiebstahl etwas, was der Einbrecher im Prinzip mit Ihrer Wohnung und Ihren Sachen alleine abmachen kann. Nicht so beim Raub. Damit von Raub gesprochen werden kann, bedarf es außer dem Dieb mindestens einer weiteren Person. Sie können sich sicherlich schon denken, um wen es sich dabei handelt. Richtig, um Sie selbst als Versicherungsnehmer, aber auch um jede andere Person, die sich mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung befindet.

Ein Raub liegt immer dann vor, wenn
1.gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Wenn Sie dabei an den berüchtigten "Schlag auf den Hinterkopf" denken", das trifft es, im wahrsten Sinne des Wortes. Es kommt aber nicht darauf an, dass Sie verletzt werden müssen, damit man von Raub sprechen kann. Nein, es wäre ebenso denkbar, dass Sie gefesselt oder mit Gewalt in einen Raum Ihrer Wohnung gedrängt und eingeschlossen werden. Es kommt einzig und allein darauf an, dass Ihnen oder einer anderen Person Gewalt angetan und der Widerstand ausgeschaltet wird.
Damit von Raub gesprochen werden kann, muss die Gewalttat übrigens nicht ausgeführt worden sein. Es reicht aus, wenn
2.Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Die bloße Androhung von Gewalt reicht also. Allerdings: dies darf nicht irgendwo geschehen, sondern dort, wo Sie für Ihren Hausrat Versicherungsschutz haben. In den allermeisten Fällen ist dies Ihre Wohnung. Es gibt jedoch eine Ausnahme im Rahmen der sog. Außenversicherung. Hier ist Ihr mitgenommener Hausrat auch am Urlaubsort gegen alle versicherten Gefahren, auch Raub, versichert.
Raub liegt auch dann vor, wenn der Dieb Ihren Widerstand gar nicht mehr ausschalten muss, sondern
3.Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Wir kommen jetzt noch einmal auf die beiden Definitionen 4 und 5 zu "Einbruchdiebstahl" zurück, in denen der Raub vorkommt.

Wenn Sie einen Dieb in Ihrer Wohnung beim Stehlen erwischen und dieser Gewalt gegen Sie anwendet oder Ihnen androht, sind Sie versichert. Natürlich auch dann, wenn Ihre Widerstandskraft, wie oben beschrieben, ausgeschaltet ist. Und das gleiche gilt, wenn der Dieb die Schlüssel zum Öffnen von Behältnissen durch Raub an sich gebracht hat.

Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung für Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub umfasst praktisch jedes denkbare derartige Ereignis. Natürlich ist auch hier wieder nicht jeder Schaden versichert. Ausgeschlossen sind aber nur Schäden, die sich wirklich nicht oder nur äußerst schwer kalkulieren lassen.

Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
1.Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen, und
2.Schäden durch Raub an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.

Verständlich oder etwa nicht? Wenn Sie von Hausangestellten oder Mitbewohnern bestohlen oder beraubt werden, dann hilft meist alle Vorsicht oder die beste Alarmanlage nichts, denn diese Personen kennen in aller Regel den Ort und Ihre persönlichen Verhältnisse genauestens. Mag für Sie das Risiko auch noch so gering sein, weil Sie diese Personen ja kennen und ihnen vertrauen, für die Hausratversicherer ist es das leider nicht.
Ebensowenig wie im Fall des zweiten Ausschlusses. Wenn Sie eine Hausratversicherung abschließen, dann müssen Sie ja dem Versicherer eine Summe nennen und den Ort, an dem Sie die Sachen versichern möchten. Der Versicherer kennt also das Risiko, das er übernimmt und kann danach den Beitrag kalkulieren. Dies ist nicht möglich, wenn es dafür keinen Anhaltspunkt gibt.


Versicherte Gefahren: 3. Vandalismus nach einem Einbruch

Bald haben Sie`s geschafft. Wir sind fast, aber noch nicht ganz, am Ende dieses unerfreulichen Kapitels. Unerfreulich deshalb, weil Schäden immer passieren können und auch bei größter Sorgfalt und Umsicht sich manchmal nicht vermeiden lassen, weil Schäden dieser Art auf delinquenten oder kriminellen Handlungen einiger übler Zeitgenossen beruhen. Und die leider, dies zeigt ein Blick in die Zeitungen oder das Fernsehen, immer häufiger werden. Und immer öfter kommt es vor, dass der oder die Täter mit der erklärten Absicht einbrechen, sei es aus Neid, Rachsucht oder einfach Spaß, bestimmte Sachen oder die ganze Einrichtung zu beschädigen oder zu zerstören. Kurz: sie hausen wie die Vandalen.
Erstmals im Jahre 1984 haben die Hausratversicherer deshalb mit den VHB84 den Versicherungsschutz für solche Schäden eingeschlossen. Wenn Sie also eine Hausratversicherung nach 1984 abgeschlossen haben, dann sind Sie auch gegen Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch versichert.
Sie haben vielleicht bemerkt, lieber Leser, wir sprechen nicht mehr von Einbruchdiebstahl, sondern von Einbruch. Keine Sorge, das heißt nicht, dass Sie etwa keinen Versicherungsschutz haben, wenn Ihnen ein Dieb bei einem Einbruchdiebstahl nicht nur Ihre Wertgegenstände entwendet, sondern den Rest auch noch kurz und klein schlägt. Keineswegs, Sie erinnern sich sicherlich noch, der Versicherungsschutz für Schäden durch eine versicherte Gefahr, in diesem Falle Einbruchdiebstahl, erstreckt sich auf Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen.
Auch der Versuch eines Einbruchdiebstahles oder Raubes und dabei die Zerstörung und Beschädigung von Sachen ist - wie Sie bestimmt noch wissen- versichert. Ein Einbruch mit dem Ziel, ausschließlich zu zerstören, d.h. nichts zu stehlen, kann aber weder als Einbruchdiebstahl noch als Versuch eines solchen bezeichnet werden. Anders ausgedrückt: würden die Versicherungsbedingungen den Vandalismus nach einem Einbruch nicht ausdrücklich als versicherte Gefahr nennen, hätten Sie in einem solchen Fall das Nachsehen.


Versicherte Gefahren: 4. Feuer

Wir alle wissen, welche Gefahren Feuer in sich birgt. Lange bevor die Menschen in vorgeschichtlicher Zeit entdeckten, wie man Feuer entfacht, kannten sie seine verheerende Kraft. Und sie lernten schnell, dass ein Feuer ihnen zwar Wärme und Licht gab, aber bewacht und behütet werden musste, damit es keine Schäden anrichten konnte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Wir erzeugen und nutzen Wärme und Licht inzwischen auf vielfältige Weise, doch nach wie vor stellt das Feuer eine ernste Gefahr dar und richtet großen Schaden an. Die Feuergefahr geht dabei keineswegs nur von offenen Flammen aus. Sobald Wärme erzeugt wird, besteht die Möglichkeit eines Brandes. Beim Löten oder Schweißen, Trocknen, Toasten oder Kochen ..., die Liste ließe sich mit Leichtigkeit fortsetzen.

Die Hausratversicherung - das ist klar- ersetzt auch Feuerschäden, und zwar, um es genauer zu sagen, Schäden durch

- Brand, Blitzschlag, Explosion
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Zu letzterem gibt es nicht viel zu bemerken. In aller Regel wird die Ursache des Schadens völlig eindeutig sein, denn ein abgestürztes Flugzeug ist wohl kaum zu übersehen. Genausowenig, wie es Schwierigkeiten bereiten dürfte, von irgendetwas, das Ihnen plötzlich durch`s Dach auf die Bettdecke fällt, dessen Herkunft festzustellen. Aber eine Sache sollte man doch klarstellen:

In den Versicherungsbedingungen von 1984 (VHB84) unterschied man noch zwischen "bemannten" und "unbemannten" Flugkörpern. Die neue Bezeichnung lautet nun "Luftfahrzeuge". Daraus ergibt sich, dass in bestimmten Fällen auch Schäden durch "unbemannte Flugkörper" versichert sind, wie z.B. Satelliten oder Teile von ausgebrannten Raketenstufen oder sonstiger Weltraummüll.

Damit es hinsichtlich der versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag und Explosion nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann, haben die Versicherer bereits vor vielen Jahren Definitionen ausgearbeitet und sie in die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" aller Versicherungszweige aufgenommen, die dafür Versicherungsschutz bieten. Diese Definitionen möchten wir Ihnen nicht vorenthalten.

1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Das heißt, etwas salopp formuliert, wenn es irgendwo brennt, wo es eigentlich nicht brennen dürfte, handelt es sich um einen Brand. Oder, wenn das Feuer nicht dort brennt, wo es brennen sollte.
Geradezu klassisch sind in diesem Sinne Brände, wie sie sich oft an Weihnachten ereignen. Zuerst brennen die Kerzen, wie man es von ihnen erwartet und verbreiten die gewünschte festliche Stimmung. Dann fängt ein trockener Ast des Tannenbäumchens Feuer. Ehe man merkt, was da geschieht, steht der ganze Baum in Flammen. In den meisten Fällen wird die Feuerwehr zwar das Schlimmste verhüten können, aber mit Sicherheit sind einige Dinge beschädigt worden. Wenn nicht direkt verbrannt, dann doch angebrannt, versengt oder durch Rauch und Ruß verschmutzt. Fazit: Ein Feuer hat seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen und sich aus eigener Kraft ausbreiten können. Es wurde zum Schadenfeuer bzw. zum Brand.

2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Das bedeutet zunächst einmal nichts anderes, als dass der Blitz irgendwo einschlagen muss. Sonst wäre er ja nicht "unmittelbar" übergegangen. Die Folge dieses Einschlages muss nun nicht etwa ein Brand sein. Damit es sich um ein versichertes Schadenereignis handelt, muss der Blitz wie gesagt einschlagen. Aber, dies ist bedeutend, nicht unbedingt in versicherte Sachen. Es reicht aus, dass der Blitz in irgendeine Sache einschlägt und dadurch versicherte Sachen beschädigt oder zerstört.
Ein Blitzschlag kann ohne weiteres auch ohne Brand- oder Sengwirkungen Sachen beschädigen oder zerstören. Man spricht dann vom sog. "kalten Schlag". Ja, der Blitz muss noch nicht einmal in die Sache selbst einschlagen, um einen Schaden anzurichten. Manchmal genügt schon der Luftdruck, mit dem der Einschlag in eine andere Sache einhergeht.
Das ist z.B. der Fall, wenn der Blitz in das Dach Ihres Hauses einschlägt und es teilweise abdeckt. Dieser Schaden fällt zwar nicht unter die Hausratversicherung, weil das Gebäude beschädigt wurde, wenn dann aber in der Folge der Gewitterregen durch das kaputte Dach eindringt und Hausratgegenstände beschädigt werden, ist dieses Ereignis versichert.

3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Hier fassen wir uns absichtlich etwas kurz, denn eine umfassende Erläuterung des Begriffes "Explosion" würde nicht nur mehrere Seiten füllen, sondern auch sehr technisch ausfallen.
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Wirkung der Explosion, aber auch, wenn es als Folge davon zu einem Brand kommt. Die Explosion muss sich, ähnlich wie im Fall eines Blitzschlages, nicht unmittelbar in Ihrer Wohnung bzw. dem Versicherungsort ereignen. Es genügt, wenn Ihr Hausrat dort aufgrund einer Explosion zu Schaden kommt.
Wesentlich ist aber, wenn eine Explosion Ursache des Schadens ist, dass es sich um eine Explosion im Sinne der genannten Definition handelt, nämlich um eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruht.
Dies sind bspw. Sprengstoff-, Gas- oder Staubexplosionen, aber auch Explosionen von Behältern unter Druck von Gasen oder Dämpfen. Bei den sog. Verbrennungsexplosionen, bei denen ein Gemisch aus Gas, Dampf oder Staub und Luft plötzlich auf einen Schlag verbrennt, werden ebenso plötzlich andere gasförmige Produkte frei und führen zu der geforderten Kraftäußerung. Bei einer Behälterexplosion ist es der plötzliche Druckausgleich.
Derartige Explosionen müssen übrigens nicht gleich zu sehr großen Schäden führen. Als Beispiel sei eine Explosion genannt, die sich gerade im Haushalt ab und zu ereignet: Sie kochen gerade Ihr dreigängiges Sonntagsmenü in einem Schnellkochtopf, den Sie kräftig einheizen. Der Topf aus dem Sonderangebot hält dem Druck des Dampfes nur leider nicht stand und explodiert. Kochresultat: Ihre Küche dürfte zwar nicht verwüstet, aber einige Sachen mit ziemlicher Sicherheit beschädigt sein.
Und was ist, wenn die Bildröhre Ihres guten alten Fernsehers "explodiert". Pech gehabt! Dies ist leider nicht versichert, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Explosion, sondern um das Gegenteil, eine "Implosion" und die beruht nicht auf einer Kraftäußerung von Gasen und Dämpfen, sondern auf Unterdruck bzw. auf dem in der Röhre herrschenden Vakuum. In den neueren Versicherungsbedingungen kann man aber auch solche Schäden mithilfe einer entsprechenden Klausel einschließen.


Versicherte Gefahren: 5. Leitungswasser

Wesentlich häufiger als durch Feuer, Blitzschlag, Flugzeugabstürze oder Explosionen kommen in Deutschland Wohnungen oder Häuser durch ungewollt austretendes Leitungswasser zu Schaden. Dabei sind Rohrbrüche durch Frost nicht einmal die häufigste Ursache. Vor allen Dingen Korrosionsschäden, also Durchrostungen von Leitungsrohren, sind an der Tagesordnung. Sie entstehen im Zusammenwirken von Wasserqualität, Rohrmaterial, Betriebsbedingungen und Installationstechnik. Die genauen physikalisch-chemischen Gründe für solche Korrosionsschäden sind bis heute weitgehend unerforscht geblieben. Aus diesem Grunde gibt es auch kaum Maßnahmen, die vorbeugend getroffen werden könnten. Ein Rohbruch kommt in den meisten Fällen völlig überraschend.

Wasser ist Wasser, mögen Sie denken. Daran kann auch eine Versicherung nichts ändern. Diese Behauptung hat etwas für sich. Allerdings wäre eine Wasserversicherung, falls es so etwas gäbe, etwas ganz anderes als eine Versicherung gegen Leitungswasser.
Allein im täglichen Leben gibt es schon eine ganze Reihe von Unterschieden. Da gibt es Spülwasser, Waschwasser, Schmutzwasser, Regenwasser... und eben das Leitungswasser.
Leitungswasser, das ist klar, ist Wasser, das in Leitungen fließt. Solange es das tut, kann es keinen Schaden an Ihrem Hausrat anrichten. Mit anderen Worten: Würden sich die Hausratversicherer auf diese Definition beschränken, ergäbe eine Versicherung gegen Leitungswasserschäden keinen Sinn. Sie gehen aus diesem Grunde noch einen Schritt weiter und betrachten Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen als potentiell schadenstiftendes Leitungswasser:
"Leitungswasser ist Wasser, das... bestimmungswidrig ausgetreten ist."
Bestimmungswidrig heißt nichts anderes, als dass das Wasser die ihm zugedachte Aufgabe nicht, oder nicht mehr, erfüllt. Nehmen wir einmal an, Sie lassen sich nach einem arbeitsreichen Tag Ihr wohlverdientes Badewasser ein. Bestimmungsgemäß plätschert es in die Wanne, bis - ja bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wanne voll ist und Sie inzwischen Ihr Bad vergessen haben, weil die Schwiegermutter angerufen hat. Das Wasser, das jetzt fließt, erfüllt seinen Zweck nicht mehr, im Gegenteil, es fließt über die Badewanne und setzt Ihr Badezimmer oder die ganze Wohnung unter Wasser. Resultat - ein beinahe schon klassischer Leitungswasserschaden und schuld an allem war -wie immer- die Schwiegermutter.
Selbstverständlich passiert Ihnen so etwas nicht, denn Sie achten sorgfältig darauf, dass das Wasser in der Badewanne nicht zu hoch steigt und reinigen vorschriftsmäßig die Überlaufvorrichtung. Aber es gibt noch andere Möglichkeiten für Leitungswasserschäden. Denken Sie etwa an geplatzte Schläuche oder Rohre, gebrochene Ventile, schadhafte Dichtungen oder einfach defekte Geräte, wie z.B. der Geschirrspüler oder die Waschmaschine.
Einer der häufigsten Schäden beruht z.B. auf gebrochenen Zu- oder Ablaufschläuchen von Waschmaschinen. Das Ausmaß eines solchen Schadens ist meist beträchtlich, weil oft niemand da ist, der den Wasserhahn oder die Waschmaschine sofort abstellt. Man geht z.B. zur Arbeit oder einkaufen oder erledigt die Hausarbeit in einem anderen Zimmer, während die Wäsche automatisch gewaschen wird.

Woraus Leitungswasser überall bestimmungswidrig austreten kann, haben die Versicherer bei ihrer Definition berücksichtigt, nämlich:
"...aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung, sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen..."
In all diesen Fällen sind Sie gegen Schäden durch "bestimmungswidrig", also unbeabsichtigt und ungewollt austretendes Leitungswasser versichert.

Seit dem Jahre 1992 werden neben Leitungswasserschäden auch solche Schäden ersetzt, die durch andere wärmetragende Flüssigkeiten entstehen, wie z.B. Öle, Sole, Kühl- und Kältemittel und dergleichen, die in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen zirkulieren. Auch hier ist -wie bei Leitungswasser- Voraussetzung, dass diese unbeabsichtigt und ungewollt austreten.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich -das geht eigentlich schon aus der Bezeichnung "Leitungswasser" hervor- natürlich nicht auf Schäden durch
-Plansch- oder Reinigungswasser (z.B. ein umgestoßener Eimer mit Wasser)
-Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder durch den in diesen Fällen verursachten Rückstau
-Schwamm (das ist natürlich kein Wasser, aber in den meisten Fällen eine unliebsame Begleiterscheinung von Feuchtigkeit).

Wasser wird bekanntlich bei niedrigen Temperaturen zu Eis. Je nachdem, von welcher Seite man diese Tatsache betrachtet, ist diese Eigenschaft des Wassers sehr beliebt, besonders bei Kindern. Störend ist das Eis jedoch, wenn es sich in den Rohrleitungen Ihrer Wasserversorgung aufhält. Und nicht nur das. Gefrorenes Wasser hat eine ungeheure Sprengkraft. Diese Erfahrung haben Sie bestimmt schon einmal mit einer Sektflasche gemacht, die Sie kurz vor Ihrem Fest noch schnell in den Gefrierschrank gelegt und vergessen haben, wieder herauszuholen, weil Ihre Frau bereits im Vorfeld schon alles für Sie geregelt hat.

Auch sonst kann Frost im Haushalt üble Folgen haben, wenn Leitungen einfrieren und dadurch brechen oder sanitäre Anlagen beschädigt werden. Die Hausratversicherung deckt aus diesem Grunde auch "Frostschäden an sanitären Anlagen und anderen leitungswasserführenden Installationen", sowie "Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren", soweit Sie, z.B. als Mieter, diese Anlagen oder Rohre auf eigene Kosten beschafft oder übernommen haben und die Gefahr dafür tragen.
Ursache eines Rohrbruches muss also nicht in jedem Falle Frost sein. Auch andere Bruch-schäden an Leitungen sind unter dieser Voraussetzung versichert.
Sind Sie aber nicht Mieter, sondern Eigentümer eines Hauses, benötigen Sie in jedem Falle eine Gebäudeversicherung.
Übrigens: Schäden durch Wasserdampf behandeln die Versicherer genauso wie Schäden durch Leitungswasser. Auch hier haben Sie Versicherungsschutz.


Versicherte Gefahren: 6. Sturm und Hagel

18.01.2007. Autobahnen sind gesperrt, Flüge gestrichen, der Bahnverkehr in der ganzen Bundesrepublik ist zum Erliegen gekommen. Orkantief "Kyrill" tobt mit Tempo 190 über Deutschland. 11 Menschen wurden getötet, Zehntausende sitzen fest. Vielerorts ist der Strom ausgefallen. In Berlin ruft die Feuerwehr den Ausnahmezustand aus.

So oder ähnlich stand es damals allenthalben in den Schlagzeilen. Vorher tobten sich schon einige andere Orkane in Deutschland aus, darunter "Wiebke", der im Februar 1990 Schneisen der Verwüstung durchs Land pflügte. Bilder von niedergemähten Wäldern, abgedeckten oder durch umgestürzte Bäume beschädigten Häusern, waren überall im Fernsehen zu sehen. Der Sturm kam ohne jede Vorwarnung, der Schaden belief sich damals auf mehrere Milliarden DM. Auch "Kyrill" hat mit etwa 1 Milliarde Euro zugeschlagen.

Stürme sind auch heute noch kaum vorhersehbar. Es kann jahrelang ruhig sein, bevor, wie in Deutschland in jüngster Zeit, heftige Orkane erhebliche Schäden anrichten. Für den Hausbesitzer stellen Stürme ein besonderes Risiko dar, weil sie gerade empfindliche Stellen des Hauses treffen, wie etwa das Dach. Der Verlust einiger Ziegel ist dabei noch gut zu verschmerzen, aber wenn es dann noch kräftig regnet, wie es bei Stürmen leider oft der Fall ist, kann schnell die ganze Dachwohnung unter Wasser stehen und das Haus sowie der Hausrat erheblichen Schaden erleiden.

Einem informierten Leser -und das sind Sie nach dem Lesen der vorangegangenen Abhand-lungen zu den einzelnen Themenbereichen mit Sicherheit- wird es früher oder später auffallen: Von "Hagel" steht in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" nichts. Wie kommt es, dass trotzdem von den versicherten Gefahren "Sturm und Hagel" die Rede ist? Sie werden es erfahren. Aber gehen wir zunächst der Reihe nach vor.

Falls Sie Ihre Wohnung in einem massiv gebauten Mehrfamilienhaus haben, irgendwo in einem größeren Ort, ist Ihnen vielleicht gar nicht so richtig bewusst, dass Ihr Hausrat durch Sturm gefährdet ist. Nun, ganz so unrecht haben Sie da nicht. Die Gefahr von Schäden, die durch Sturm verursacht werden, hängt zu einem gewissen Teil tatsächlich davon ab, wie das Haus gebaut ist, in dem Sie wohnen, und in welchem Teil der Bundesrepublik Sie sich niedergelassen haben. In manchen Gegenden, wie bspw. an der Küste, ist eher mit Stürmen zu rechnen als anderswo. Vor allem aber mit schweren Stürmen.
Nichtsdestotrotz, ein Sturm kann überall auftreten, und der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung umfasst ja nicht nur Schäden durch direkte Einwirkung des Sturms, sondern, wie Sie gleich sehen werden, auch indirekt durch Sturm verursachte Schäden.

Bisher haben wir immer von Sturm gesprochen, ohne diesen Begriff genauer zu erläutern. Dies wollen wir jetzt tun. Aber keine Angst, wir steigen nicht in eine Erörterung meteorologischer Probleme ein, wir machen es uns und Ihnen ganz einfach. Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mit mindestens Windstärke 8 - Punkt. Mit anderen Worten: ab Windstärke 8 haben Sie Versicherungsschutz.
Vielfach genügt ein Anruf bei der Wetterwarte, um darüber Klarheit herzustellen. Lässt sich die Windstärke nicht feststellen, heißt das aber nicht, dass Sie dann ohne Versicherungsschutz dastehen. Denn sicherlich wurde in diesem Falle in der näheren Umgebung noch mehr beschädigt und Sie können durch einen geeigneten Vergleich nachweisen, dass auch der Schaden, von dem Sie betroffen wurden, nur ein Sturmschaden sein kann. Dies wird auch dann unterstellt, wenn es aufgrund des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem Sie wohnen, keine andere Möglichkeit gibt, die Schadenursache zu erklären.

Wenn Sturm geherrscht hat, dann sind Schäden, die auf folgende Weise entstanden sind, versichert:
1.durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen,
2.indem der Sturm Gebäudebestandteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,
3.als Folge einer der oben genannten Arten von Sturmschäden oder an Gebäuden, in denen sich Ihr Hausrat befindet.

Wie sich nun leicht feststellen lässt, besteht die Gefahr von Schäden durch Sturm auch inner-halb eines Ortes und in massiven Gebäuden. Umherfliegende Äste oder Dachziegel können z.B. Fenster beschädigen, durch diese dann leicht Regenwasser eindringen und Gardinen sowie Teppiche und Möbel beschädigen kann. Zu größeren Schäden kann es z.B. kommen, wenn der Sturm Bäume entwurzelt und diese gegen das Haus fallen oder Dächer abgedeckt werden.

Im Jahre 1984 ging ein Sturm in die Versicherungsgeschichte ein. Ein bis dahin praktisch nicht für möglich gehaltenes Naturereignis hatte im Raum München zu einem der größten Schäden in der deutschen Versicherungsgeschichte geführt. Bekannt wurde dieses Ereignis als "Münchener Hagelsturm" vom 12. Juli 1984. Außergewöhnlich große Hagelkörner und starke Regenfälle beschädigten Gebäude, Kraftfahrzeuge, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Warenlager, Hausrat und dergleichen.

Um es kurz zu machen: obwohl nicht für alle Schadenorte Sturm (Windstärke 8) nachzuweisen war, übernahmen die Versicherer zum ersten Mal die Hagelschäden im Rahmen bestehender Sturmversicherungen. Und als Reaktion auf dieses Ereignis wurde z.B. für die Hausratversicherung eine Klausel geschaffen, die Hagelschäden einschließt und heutzutage praktisch zum Standard einer Hausratversicherung gehört. Die Klausel besagt, dass sich die Sturmversicherung auch auf Schäden durch Hagel erstreckt und diese Schäden auch dann ersetzt werden, wenn die Voraussetzung für die Ersatzpflicht von Sturmschäden, nämlich Windstärke 8, nicht gegeben ist.

Liebe Leser! Natürlich können wir nicht auf alle möglichen Schäden eingehen, die sich, unter welchen Umständen auch immer, ereignen können. Dies würde noch etliche Seiten füllen, bestimmt mehr, als uns hier zur Verfügung stehen. Was wir versucht haben, war, Ihnen so kurz und verständlich wie möglich zu erläutern, was in den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" steht. Denn nur, was dort oder in einschlägigen Klauseln zu lesen ist, ist -vorausgesetzt es liegen keine besonderen Vereinbarungen vor- Grundlage Ihres Vertrags und damit rechtsverbindlich.
Wenn Sie nun am Ende dieses Kapitels vor lauter versicherter Gefahren und Schäden erschöpft sind, dann haben wir vermutlich etwas falsch gemacht und sollten tunlichst dieses Kapitel umschreiben. Teilen Sie uns ruhig Ihre Meinung mit. Wir haben nicht nur in allen Versicherungsangelegenheiten ein offenes Ohr.



Beiträge


Die Höhe der Beiträge zur Hausratversicherung hängt im wesentlichen ab von:

  • der Versicherungssumme und
  • der geografischen Lage
Die Bundesrepublik ist für die Hausratversicherung in mehrere Tarifzonen eingeteilt. Früher waren es nur 3, heute sind es sogar bis zu 5 verschiedene Tarifzonen. Ballungsgebiete sind im allgemeinen am teuersten. Norddeutschland und Westdeutschland liegen etwa in der Mitte, der süddeutsche Raum ist am billigsten.
Überdies spielt für die Höhe der Beiträge auch noch die Bauart des Hauses eine Rolle (Stein-oder Holzhaus). Mehr bezahlt werden muss beispielsweise bei erhöhtem Brandrisiko oder für Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen.

Da es fast unmöglich ist, per Rechenprogramm alle Beiträge und Leistungen zur Hausrat-versicherung seriös zu vergleichen (weil einige Versicherer vergünstigte Rahmenverträge mit verbesserten Bedingungen mit Maklern abgeschlossen haben, die man im Internet nicht findet), bitten wir Sie, uns folgende Angaben mitzuteilen:

1. Höhe der Versicherungssumme (Wert Ihres Hausrats)
2. Ihr Wohnort und die qm-Zahl Ihrer Wohnfläche
3. Öffentlicher Dienst oder nicht

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