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Kfz-Versicherungen

Informationen


Sie als Kraftfahrer und das Pflichtversicherungsgesetz

Die Kfz-Versicherung steht wie kaum ein anderer Versicherungszweig ständig im Blickpunkt der Öffentlichkeit. "Stichtag: 30.11., haben Sie schon gekündigt? Bei uns sparen Sie bis zu 200,- Euro im Jahr", ist allenthalben zu lesen, zu sehen oder zu hören. Ein dankbares oder undankbares Thema für die Versicherer, aber auf jeden Fall ein stets interessantes für die Medien. Ist auch kein Wunder, denn heutzutage hat jede Familie mindestens ein Fahrzeug und dieses muss zugelassen und versichert werden. Aus diesem Grunde interessiert alles, was die Kraftfahrtversicherer tun oder nicht tun. Und die Beitragsunterschiede können wirklich enorm sein.

Mit Ihrer Meinung, jede Familie habe heute ein Auto, liegen Sie richtig. Von etwa 50 Mio. Kraftfahrzeugen in Deutschland sind 42 Mio. PKW, der Rest LKW, Sattelzugmaschinen und Motorräder. Damit entfällt auf jeden Haushalt -statistisch betrachtet- ein Fahrzeug. Nebenbei: rund 8 Mio. Fahrzeuge wechseln jährlich den Besitzer.

Die Bedeutung der Kraftfahrtversicherung braucht man bei diesen Zahlen nicht besonders hervorzuheben. Wir wollen dies auch so halten, zu Ihrer Information aber nicht verschweigen, dass ca. die Hälfte aller Beitragseinnahmen der Sachversicherer auf die Kfz-Sparte entfallen.

Wo so viele Risiken versammelt sind, wo ein derart enger Kontakt zwischen Versicherer und Autofahrer besteht und wo ein so großes Interesse der Öffentlichkeit mitspielt wie in der Kraftfahrtversicherung, da geht es bestimmt nicht ohne gesetzliche Regelungen, werden Sie denken. Da liegen Sie richtig. Und wo das Recht mitspielt, ist der Staat nicht weit. Die Kfz-Versicherer -und damit letztendlich auch Sie als Autofahrer- beglückt er dabei ganz besonders mit seiner gesetzgeberischen Güte. Und das ist mitnichten negativ gemeint, wie Sie noch sehen werden.

Aber keine Angst. Sie sollen keine Studienreise durch rechtliche Gefilde unternehmen, sondern leichten Fußes das kennenlernen, was nun mal zur Kraftfahrtversicherung gehört.

Sie wollen mit Ihrem geliebten fahrbaren Untersatz "öffentliche Wege oder Plätze" unsicher machen? Dann dürfen Sie das erst, so der Gesetzgeber, wenn Sie "für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden" abgeschlossen haben. Festgelegt ist diese Versicherungspflicht im sog. Pflichtversicherungsgesetz.

Sie finden diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht richtig? Das ist gut! Wo kämen wir denn hin, wenn jeder frei entscheiden könnte, ob er seinen gefährlichen Feuerstuhl haftpflichtversichert oder nicht!? Was würde passieren, wenn etwas passiert? Ganz klar: ohne Haftpflichtversicherer, der Ihren Schaden ersetzt, müssten Sie sich mit dem Schadenverursacher selbst auseinandersetzen. Und ob Sie dann zu Ihrem Geld kämen, wer weiß das?

Der Gesetzgeber hat sich also etwas dabei gedacht, als er die Versicherungspflicht eingeführt hat. Bezweckt wird in erster Linie der Schutz des Verkehrsopfers. Das "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter", wie es exakt heißt, enthält aber noch mehr Positives für Sie als Autofahrer. Da hätten wir zunächst einmal den sog. "Direktanspruch", der besagt, dass Sie sich nicht abmühen müssen, vom Unfallgegner Ihr Geld zu bekommen, sondern direkt den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges zur Kasse bitten können.

Des weiteren zwingt das Gesetz die Kraftfahrtversicherer, alle Anträge auf Haftpflichtversicherung anzunehmen, sofern es sich um einen PKW oder ein Kraftrad handelt. Diesen Zwang zur Annahme nennt man auch Kontrahierungszwang. Er bedeutet für Sie die Sicherheit, dass Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz zumindest in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen gewährt werden muss, gleichgültig ob der Versicherer dies will oder nicht. Ganz anders als in der Kaskoversicherung: hier besteht kein Annahmezwang seitens des Versicherers.
Nicht verschwiegen werden soll, dass auch dieser Zwang Ausnahmen kennt. Das Versicherungsunternehmen darf z.B. einen Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang schriftlich ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer bereits früher beim selben Versicherer versichert war und der Versicherer vom Vertrag wegen Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten ist oder ihm im Schadenfall oder mangels Zahlung eines Folgebeitrages gekündigt hat. Des weiteren besteht kein Annahmezwang für Risiken aus dem gewerblichen Bereich (LKW, Sattelzugmaschinen usw.).

Bleiben wir noch kurz beim Pflichtversicherungsgesetz. Bisher war nur von Rechten des Kraftfahrzeughalters die Rede. Selbst die Versicherungspflicht kann als Recht des Fahrzeughalters definiert werden, seine Verpflichtung, angerichtete Schäden wieder gutzumachen, auf einen Versicherer abzuwälzen.

Zum Schluss kommt aber tatsächlich eine Pflicht, nämlich die Vorschrift, dass für ein Kraftfahrzeug bestimmte Mindestversicherungssummen vereinbart werden müssen. Diese betragen, nur zur Info: 7,5 Mio.Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden, 50.000,- Euro für reine Vermögensschäden.

Schließlich sagt das Pflichtversicherungsgesetz noch etwas zu den Tarifen der Kfz-Versicherer. Wörtlich heißt es im Gesetz: "Der Unternehmenstarif muss unter Berücksichtigung des Schaden- und Kostenverlaufes des einzelnen Versicherungsunternehmens sowie des gesamten Schadenverlaufs aller Versicherungsunternehmen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung dauernd gewährleisten."

So, das war`s endgültig zum Pflichtversicherungsgesetz. War doch nicht schwer zu verstehen, oder? Genau so wollen wir es nun mit dem Begriff der "Haftpflicht" halten, von der oben kurz die Rede war.


Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Mittlerweile wissen Sie bereits, dass Sie sich mit Ihrem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung nicht auf die Straße trauen dürfen. Abgesehen davon, dass Sie sich strafbar machen würden, erhalten Sie Ihre Nummernschilder nur dann, wenn Sie bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) hinterlegen. Diese Nummer ist der Nachweis für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.

Nun - was heißt eigentlich Haftpflicht? Ganz einfach: es ist die Pflicht, für einen angerichteten Schaden geradezustehen. Zum Schadenersatz verpflichtet ist also derjenige, der einen Schaden verursacht hat. Die F olgen: Schadenersatz und Strafe! Strafen tut allerdings der Rechtsstaat (daher Strafrecht), Schadenersatzansprüche macht der Geschädigte beim Verursacher des Schadens geltend. Dies wäre dann ein zivilrechtlicher Anspruch (daher Zivilrecht).

Um Missverständnissen vorzubeugen: nur die zivilrechtliche Haftpflicht ist Gegenstand einer Haftpflichtversicherung. Eine Entschädigungsleistung für Strafen durch eine Versicherung gibt es nicht.

Da der Geschädigte einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer des Schadenverursachers hat, muss dieser bei einem Unfall den entstandenen Schaden ersetzen, sofern eine Haftung gegeben ist. Der Geschädigte soll dabei finanziell so gestellt werden, als ob der Schaden nicht passiert wäre. Dazu sagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" (AKB), die als Grundlage des Versicherungsvertrages auch den Versicherungsschutz beschreiben: "Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges

a) Personen verletzt oder getötet werden
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen."

Alles klar? Falls doch nicht so ganz, dann lesen Sie bitte hier weiter. Dann wollen wir das Gesagte in aller Ruhe einmal genauer unter die Lupe nehmen.

Wenn Sie beim Autofahren nicht bei der Sache waren und einen Unfall verursacht haben, dann wollen Sie doch, dass Ihr Versicherer den angerichteten Schaden ersetzt. Sehen Sie, schon hätten wir "Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche" abgehakt. Und "Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche" kann nur das Gegenteil davon sein, nämlich das Ablehnen nicht berechtigter Ansprüche des Unfallgegners, seien diese nun grundsätzlicher Art oder nur der Höhe nach überzogen. Auch abgehakt.

Was sind aber "gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts"? Nun - welche Rechtsvorschriften spielen beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges eine Rolle? Man unterscheidet hier sinnvollerweise zwischen "Haftung aus Verschulden" und "Haftung aus Gefährdung". Dass der Gesetzgeber sich dabei etwas gedacht hat und die Unterscheidung sinnvoll ist, werden Sie bestimmt gleich einsehen.

Die Verschuldenshaftung kennen Sie aus dem täglichen Leben, denn auch dort sind Sie verpflichtet, anderen den zugefügten Schaden zu ersetzen.Die Rechtsgrundlage hierzu finden Sie übrigens im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 823 BGB haftet, "wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt." Die Ersatzpflicht ist dabei unbegrenzt.

Wichtig: bei der Verschuldenshaftung müssen Sie also für Schäden in nicht begrenzter Höhe aufkommen! Fahrlässig handeln Sie, wenn Sie die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer acht lassen. Vorsätzlich, wenn Sie bewusst oder gewollt den Schaden herbeiführen. Hierzu ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, jemand fährt mit einem PKW auf einer Hauptstraße und übersieht einen von rechts kommenden Motorradfahrer. So etwas ist sicherlich schon x-mal passiert. Der Motorradfahrer stürzt. Es entsteht Personen- und Sachschaden. Gott sei Dank nur Abschürfungen, dank Protektoren! Aber das Motorrad ist im Eimer. Eindeutig ist, dass der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hat, dies eine Fahrlässigkeit darstellt und der Fahrer des PKW deshalb aufgrund seines Verschuldens nach § 823 BGB haftet, bzw. sein Haftpflichtversicherer für ihn.

Kommen wir nun zur zweiten gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, der Gefährdungshaftung.

Der ausreichende Schutz der Gefährdeten war mit zunehmender Verkehrsdichte allein durch die Verschuldenshaftung nicht mehr gewährleistet. Warum? Ganz einfach, weil der Nachweis des Verschuldens oft schwierig, manchmal sogar unmöglich ist. Denken Sie an versagende Bremsen oder einen geplatzten Reifen. Der Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug eine besondere Gefahr für andere darstellt, stimmen Sie sicherlich zu. Aus diesem Grunde erschien es dem Gesetzgeber zweckmäßig, demjenigen besondere Pflichten aufzuerlegen, der diese Gefahr, nämlich das Kraftfahrzeug, in den Verkehr bringt. Deshalb haftet jeder Halter nach § 7 StVG bereits aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Derjenige, der Schadenersatzansprüche stellt, muss nur beweisen, dass das Fahrzeug am Unfall beteiligt war.
Der Wortlaut des § 7 StVG sei Ihnen nicht vorenthalten:

"Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Sie sehen, es wird kein einziges Wort gesagt über Schuld, Fahrlässigkeit oder Vorsatz. "Stop", werden Sie sagen, "dann bin ich ja als Autofahrer immer der Dumme und ziehe den Kürzeren!?" In dieser Frage können wir Sie beruhigen. Sie müssen nicht immer und für alles aufkommen. Das Straßenverkehrsgesetz lässt einen Entlastungsbeweis zu, wenn ein sog. unabwendbares Ereignis vorliegt. Das StVG sagt dazu wörtlich: "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis, wenn es auf das Verhalten eines Verletzten oder nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben."
Mit "Verhalten eines Verletzten" ist der Unfallgegner gemeint. Hat dieser also durch seine Fahrkünste den Unfall verschuldet und sind Sie mit der gebotenen Sorgfalt gefahren, dann sind Sie aus dem Schneider. Sicherlich, der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses ist nicht immer leicht, aber damit muss sich ja Ihr Haftpflichtversicherer herumschlagen. Er muss alles tun, um unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren. Insofern könnte man die Kfz-Haftpflichtversicherung auch als passive Rechtsschutzversicherung bezeichnen, die dafür Sorge trägt, dass Ihnen aus dem Gebrauch Ihres Fahrzeuges keine Vermögensnachteile entstehen.


Was zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt generell für alle berechtigten Schadenersatzansprüche auf. Dazu zählen insbesondere:

1) Reparaturkosten. Das sind die Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeuges notwendig sind. Liegt ein erheblicher Sachschaden vor, so wird in der Regel ein Sachverständiger zur Begutachtung des Schadens beauftragt. Die Kosten hierfür trägt der Versicherer. Ist die Reparatur rein technisch nicht durchführbar oder übersteigen die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so liegt ein Totalschaden vor. Dann wird anstelle der Reparaturkosten 2) der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gezahlt. Bleibt nach einer Reparatur am Fahrzeug ein erkennbarer technischer Mangel bestehen, so kann Ersatz für 3) technische Wertminderung geltend gemacht werden. Dies ist aber beim heutigen Stand der Reparaturtechnik nur noch selten der Fall. Bleibt dagegen -trotz einwandfreier Reparatur- ein Minderwert deshalb, weil Fahrzeuge nach einem Unfall regelmäßig einen geringeren Marktwert als andere Fahrzeuge erzielen, so kann ein Ausgleich für 4) merkantile Wertminderung verlangt werden.
Weiter geht`s mit den 5) Folgekosten. Der Schadenverursacher haftet ja nicht nur für den Schaden am gegnerischen Kraftfahrzeug, sondern auch für weitere durch den Unfall bedingte Kosten. Dies sind insbesondere: Abschleppkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, An- und Abmeldekosten, Finanzierungskosten und die Kostenpauschale. Bei Personenschäden können Kosten für Heilbehandlung und vermehrte Bedürfnisse anfallen, die jedoch nur dann ersetzt werden, wenn keine Krankenkasse oder eine andere Stelle einspringt. Beim entstehenden Verdienstausfall muss der Haftpflichtversicherer das ersetzen, was Arbeitgeber, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Rentenversicherung oder andere Stellen nicht übernehmen.
6) Schmerzensgeld. Dies ist als Ausgleich für die Leiden des Unfallopfers gedacht. Es soll die Möglichkeit bieten, sich durch besondere Annehmlichkeiten über die Schmerzen hinwegzutrösten. Die Höhe richtet sich u.a. nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und dem Grad der Invalidität. Auch Beruf und Alter spielen eine Rolle.
Im 7) Todesfall muss der Versicherer die Kosten für ein angemessenes Begräbnis übernehmen. War der Getötete zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet (z.B. als Vater, Ehegatte usw.), so steht den Hinterbliebenen Ersatz wegen des entgangenen Unterhaltes zu. Dieser Ersatzanspruch dient dem Zweck, die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensführung unter Berücksichtigung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Wird gar eine Hausfrau durch einen Autounfall getötet,, so haben die hinterbliebenen Angehörigen, insbesondere der Ehemann und die Kinder, einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.

Ja, da staunen Sie, was da alles an möglichen Schadenersatzansprüchen geltend gemacht werden kann! Dann setzen wir noch einen drauf, was die meisten nicht wissen, der Haftpflichtversicherer aber umso besser: gesetzliche Renten- und Unfallversicherung, Krankenkasse sowie der Arbeitgeber können und lassen sich heutzutage alle finanziellen Belastungen, die sie aufgrund des Unfalles hatten, von der Haftpflichtversicherung ersetzen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss also letztlich für alles aufkommen.


Die Kaskoversicherung

Eine Kaskoversicherung benötigt jeder Fahrzeughalter, der durch einen selbstverschuldeten Unfall oder den Verlust seines Fahrzeuges infolge eines Brandes oder Diebstahls in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Aus der Teilkaskoversicherung erhalten Sie das nötige Geld, um sich ein Ersatzfahrzeug zu kaufen oder um eine Reparatur zu bezahlen, wenn ein Schaden durch Diebstahl, Brand, Glasbruch, Schmor-, Haarwild- oder Elementarschäden entstanden ist. Letztere kommen übrigens öfter vor als man denkt. Immer wenn Überschwemmung, Blitzschlag, Hagel oder Sturm unmittelbar auf Ihr Fahrzeug einwirken, leistet die Teilkaskoversicherung. Allerdings: wenn Sie auf einen durch Sturm umgestürzten Baum auffahren, in ein überschwemmtes Gebiet einfahren und Ihr Fahrzeug dadurch liegen bleibt oder Sie vom Blitz geblendet die Gebirgsschlucht mit der Straße verwechseln, haben Sie Pech gehabt.

Von den ca. 50 Mio. Kraftfahrzeugen auf deutschen Straßen sind etwa 19 Mio. teil- und 15 Mio. vollkaskoversichert, ergibt summa summarum 34 Mio. Kaskoversicherungen. Offensichtlich lieben die Leute ihr fahrbares Heiligtum immer noch so wie früher. Nur 16 Mio. Bundesbürger scheinen ihr Fahrzeug entweder nicht zu schätzen, es für wertlos zu halten, vielleicht auch für zu alt, oder bezahlen das Erforderliche im Falle eines Falles aus eigener Tasche.

Die Fahrzeugvollversicherung, wie sie exakt heißt, ersetzt darüber hinaus auch Schäden an Ihrem Fahrzeug, die durch andere äußere Einwirkungen entstanden sind, z.B. durch einen selbstverschuldeten Unfall oder wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat. Auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen sog. betriebsfremder Personen

Unfall ist ist "ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Brems-, Betriebs- und Bruchschäden zählen dabei nicht als Unfall. Trotzdem können Sie hier so ziemlich alle Schäden unterbringen, die Ihnen sonst niemand ersetzt, sei es, weil Sie den Unfall selbst verschuldet haben, die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht alles ersetzt oder die Teilkasko nicht zuständig ist, weil Sie z.B. dem kapitalen Hirsch ausgewichen und dabei die gesamte Böschung mit Leitplanken unfreiwillig abgemäht haben.

Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen liegen immer dann vor, wenn jemand aus reiner Zerstörungswut Ihr Fahrzeug beschädigt. Umgeknickte Antennen, aufgeschlitzte Cabrioverdecke und Lackschäden durch spitze Gegenstände sind typische Beispiele.

Sie fahren etwa ein Luxusauto mit eingebautem Kühlschrank, Farbfernseher, Bar, Nockenwellenbeleuchtung und Blaulicht - damit man Sie schon von weitem bemerkt? Und Sie wollen, dass Ihr Versicherer dies alles im Schadenfalle bezahlt? Dann sollten Sie vorher einmal einen Blick in die "Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile" werfen. Dort steht, was in Ihrer Teil- oder Vollkaskoversicherung beitragsfrei mitversichert ist, was Sie gegen Beitragszuschlag mitversichern können und wofür Sie im Schadenfalle auf gar keinen Fall eine Entschädigung erhalten, weil es nicht kaskoversicherbar ist. Nachdem Sie dies getan haben, erhebt sich die Frage, welche Ersatzleistung denn im Schadenfalle zu erwarten ist.


Was zahlt die Kaskoversicherung?

Für die Schadenregulierung gelten für Teil- und Vollkasko die gleichen Regeln. Bei einem Totalschaden durch Verlust, Zerstörung oder Diebstahl wird generell der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges erstattet. Dies entspricht dem Preis, den der Versicherungsnehmer zahlen muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Handelt es sich dabei um ein erstzugelassenes Fahrzeug, das i.d.R. nicht älter als 6 bis 14 Monate ist, so erhält der Kaskoversicherungsnehmer - je nach Versicherer oder Tarifvariante - statt des Wiederbeschaffungswertes den Neupreis. Restwerte des Fahrzeuges werden ebenso wie eine Selbstbeteiligung von der Ersatzleistung abgezogen.
Beim Reparaturschaden ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederherstellung, ebenso die entstehenden Nebenkosten wie bspw. Fracht- und Transportkosten, um das beschädigte Fahrzeug bis zur nächsten Werkstatt zu befördern oder um erforderliche Ersatzteile zu beschaffen. Abzüge können gemacht werden für Ersatzteile und Lackierung, schließlich bekommt man neu für alt. Allerdings sind in den ersten vier Jahren solche Abzüge nur für Reifen, Batterie und Lack erlaubt. Die Kaskoversicherung zahlt auch, wenn das beschädigte Fahrzeug gar nicht repariert wird. Dann dient ein Sachverständigengutachten, dessen Kosten inkl. Mwst. ebenfalls von der Versicherung getragen werden, als Grundlage für die Höhe des Schadens. Die Kaskoversicherung zahlt diese Kosten allerdings nicht, wenn Sie selber das Gutachten in Auftrag geben. Auch die Kosten für einen Mietwagen oder der von der Haftpflichtversicherung bekannte Nutzungsausfall werden von der Kaskoversicherung nicht übernommen. Die Entschädigung wird grundsätzlich ohne Rücksicht darauf geleistet, ob Sie ein Verschulden trifft oder nicht. Der Versicherer zahlt jedoch nicht, wenn Sie den Schadenfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Große Fahrlässigkeit ist seit geraumer Zeit jedoch mitversichert.


Beiträge


Die Höhe der Beiträge in der Kfz-Haftpflicht- und der Kfz-Kaskoversicherung hängt von vielen Faktoren und aktuellen Entwicklungen ab, so dass eine sinnvolle Darstellung aller Beiträge hier nicht möglich ist. In der Zeitschrift "FINANZtest" werden aber immer wieder große aktuelle Übersichtstabellen über die günstigsten Anbieter veröffentlicht. Dies ist aber stets eine Momentaufnahme zu einem bestimmten Stichtag. Die Tarife verändern sich ständig.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, den Beitrag zu Ihrer Kfz-Versicherung selber zu berechnen. Am besten halten Sie hierzu Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1 bereit. Das Programm will nämlich einiges von Ihnen wissen. Wir haben einen Link geschaltet zu einem Direktvertrieb (DA direkt) und zu einem preiswerten und guten Serviceversicherer (Vereinigte Haftpflicht Versicherung Hannover (VHV)). Letzterer hat eine sog. Update-Garantie, d.h. Leistungsverbesserungen in den neuen Tarifen gelten automatisch auch für die alten, bestehenden Tarife. Natürlich haben wir -nicht nur für spezielle Risiken- auch noch andere Kfz-Versicherer in unserem Angebot, auch Rahmenverträge mit Stückbeiträgen für Firmen. Wenn Sie etwas nicht finden oder verstehen sollten, so mailen Sie uns kurz oder rufen uns an. Und nun die Links zu den o.g. günstigen Gesellschaften:

DA direkt

VHV