WIR ÜBER UNS           VERSICHERUNGEN           KONTAKT           IMPRESSUM

Haftpflichtversicherungen

Informationen


Die Haftpflicht - ein Damoklesschwert?

Vor ungefähr zweieinhalbtausend Jahren, so um die 350 v.Chr., trieb der junge Dionysos in Syrakus sein Unwesen. Nein, nicht der Tyrann aus Schillers Bürgschaft, das war der ältere, der Vater. Aber sein Sohn soll auch nicht von schlechten Eltern gewesen sein. Eines Tages begegnet Dionysos dem Damokles. Ist eigentlich ja auch nicht verwunderlich, weil der von Beruf Höfling war. Fragt der Dionysos den Damokles, ob dieser nicht mal so richtig einen auf den Putz hauen will, `n tolles und ausgelassenes königliches Dinner mit allen Schikanen. So recht getraut hat Damokles dieser Einladung nicht, aber was willst du machen, wenn du vom Chef zu `ner Party geladen wirst? Also geht er hin und bekommt auch ordentlich was zu essen, um die 20 Gänge oder mehr. Alles absolute Spitze, auch `n duftes Damenensemble haut in die Saiten. Aber so richtig geschmeckt hat`s dem Damokles nicht. Über ihm hing nämlich ein Schwert, an einem Pferdehaar befestigt. Aus diesem Grunde spricht man auch heute noch vom "Damoklesschwert", wenn Unheil droht.

Na, wieder was dazugelernt oder war die Story doch noch von der Penne her bekannt? Wie dem auch sei, wenn wir die Sache aus dieser Perspektive betrachten, so schwebt so ein Ding ständig über jedem von uns, Gott sei Dank unbewusst, das zwar nicht den Tod, aber doch den Bettelstab bringen kann. Sie glauben das nicht? Dann stellen Sie sich vor, Sie verursachen mit einer achtlos weggeworfenen Kippe einen Großbrand. Dies soll ja schon mehrfach vorgekommen sein. Da können Sie zahlen, bis Sie schwarz werden. Sie nicht? Ach so, weil Sie Nichtraucher sind. Na, dann nehmen wir statt der Zigarre eine zerbrochene Glasflasche, die Sie beim Camping im Hochsommer achtlos im dürren Gras liegengelassen haben. Am nächsten Tag steht in der Zeitung: "Millionenschaden durch Glasscherben - Feuerwehr konnte durch übergreifenden Brand nur noch die 12. und 13. Lagerhalle der Spedition D. vor den Flammen retten."

Keine billige Angelegenheit. Aus diesem Grunde kann Sie ein Haftpflichtschaden arm machen. Über die Tragweite der Haftpflicht sind sich viele nicht im klaren. Sie kann -wie wir gesehen haben- bittere Folgen haben. Oft geht es um die wirtschaftliche Existenz, denn man haftet für Schäden, die man -gewollt oder ungewollt- anderen zufügt mit seinem gesamten Vermögen und -bis zur Pfändungsgrenze- mit seinem Einkommen, ein Leben lang. Sie finden diese gesetzliche Grundlage zum Schadenersatz vor allem in § 823 BGB, den Sie ja schon von der Kraftfahrtversicherung (vgl. dort) her kennen. Außerdem gibt es ja nicht nur die Verschuldens-, sondern auch die Gefährdungshaftung. Zudem die Haftung für Handlungen Dritter. Oder wollen Sie für das stets umsichtige Verhalten Ihrer Putzfrau, pardon, Raumpflegerin, die Hand ins Feuer legen, wo die doch immer das Schmutzwasser vorsichtig über den Bürgersteig gießt?

Die Privathaftpflichtversicherung

Eine private Haftpflichtversicherung schützt Sie, Ihr Vermögen und Ihr Eigentum vor solchen Forderungen. Sie können für einen Brand verantwortlich gemacht werden, als Radfahrer oder Fußgänger einen schweren Verkehrsunfall verursachen. Dann zahlt die private Haftpflichtversicherung den Schaden des Geschädigten. Sie wehrt aber auch unberechtigte Ansprüche im Namen des Versicherungsnehmers ab. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle, in denen der Versicherungsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht haftet, also auch selbst keinen Schadenersatz leisten muss. Kommt es hierüber zum Rechtsstreit, so führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten. Sie ist insoweit auch eine Art Rechtsschutzversicherung.

Geschützt sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Privatperson, nicht aber soweit Sie eine berufliche oder besonders gefährliche Tätigkeit oder ein Ehrenamt ausüben. Was letzteres betrifft, so gibt es mittlerweile Versicherer, die das Ehrenamt mit einschließen. Mitversichert sind der Ehegatte oder -wenn in der Police ausdrücklich vermerkt- ein ständiger Lebensgefährte und unverheiratete minderjährige Kinder. Kinder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres aber nur, wenn sie noch zur Schule gehen oder nach der Schule gleich eine Berufsausbildung begonnen haben.

Welche Haftpflichtversicherungen gibt es noch?

Wer glaubt, mit dem Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung gegen alle möglichen Haftpflichtansprüche gewappnet zu sein, hat sich ganz schön getäuscht. Jede Haftpflichtversicherung haftet nur für das Risiko aus einer ganz bestimmten Tätigkeit oder Eigenschaft. Es gibt hier keine Allround- oder Standardversicherung, sondern eine ganze Reihe spezieller Haftpflichtversicherungen. Das ist auch logisch, denn in der privaten Versicherungswirtschaft gilt der Grundsatz, dass jeder den Beitrag leistet, der seinem Risiko entspricht. Oder soll etwa der Fußgänger das Haftpflichtrisiko des Kraftfahrers, der Angestellte das des Unternehmers oder der Gast das Haftpflichtrisiko des Hoteliers bezahlen? Sehen Sie! Zählen wir also mal auf, wie viele Haftpflichtversicherungen -außer der Privathaftpflicht (siehe oben) und der Kfz-Haftpflicht (vgl. Kfz-Versicherungen)- uns einfallen:

Tierhalterhaftpflichtversicherung
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (z.B. Öltank)
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Wassersporthaftpflichtversicherung
Jagd-Haftpflichtversicherung
Berufshaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Schausteller- und Vergnügungsindustrie-Haftpflichtversicherung
Vereinshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherungen für das Heilwesen, für Lehrer (insbesondere Diensthaftpflicht), Schulen und Erziehungsanstalten, für politische und kirchliche Gemeinden

Wir möchten uns im folgenden kurz mit den gängigsten Haftpflichtversicherungen beschäftigen, ohne damit ein Urteil über die Wichtigkeit der anderen abzugeben. Jede Haftpflichtversicherung ist nämlich für ihren Bereich gleich wichtig. Beginnen wir mit der Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung tritt prinzipiell auch für Schäden ein, die durch zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere oder Bienen verursacht werden. Wer jedoch Hunde oder Pferde hält, benötigt hierfür jeweils einen separaten Versicherungsvertrag. Warum? Nun, Sie werden sicherlich zugeben, dass ein Kaninchen ein sehr geringes, ein Hund aber ein vergleichsweise großes Haftpflichtrisiko darstellt. Und die Wahrscheinlichkeit, dass ein Pferd einen Schaden anrichtet, ist wesentlich größer als bei einer Katze. Darüberhinaus spielt natürlich auch die Schwere des Schadens eine Rolle. Ihr Kaninchen frisst im schlimmsten Falle ein paar Mohrrüben in Nachbars Garten, während Ihr Hund den Briefträger für mehrere Wochen oder Monate aus dem Verkehr ziehen kann. Deshalb der Ausschluss in Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Hunde oder Pferde können leicht eine Körperverletzung oder einen schweren Verkehrsunfall verursachen. Wer solche Tiere privat hält, ist für jeden Schaden verantwortlich, den sie verursachen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Es gilt nämlich die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Nur Eigen- oder Mitverschulden des Geschädigten oder Verletzten können die Schadenersatzansprüche ausschließen oder einschränken.

Wichtig: Es müssen stets alle Hunde und/oder alle Pferde versichert werden. Tierhalterhaftpflichtversicherungen werden oft nur in Verbindung mit einer privaten Haftpflichtversicherung abgeschlossen, da bei einer getrennten Versicherung oft schwer festzustellen ist, ob nun der Halter oder das Tier den Schaden verursacht hat.

Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Wer einen Heizöltank besitzt oder unterhält, sollte sich überlegen, ob er eine Öltank- bzw. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung benötigt. Da es hier um das mögliche Auslaufen von Heizöl und die Gefährdung von Grundwasser oder Gewässern geht, sind bei diesen Überlegungen folgende Fragen zu berücksichtigen: Liegt der Tank im Keller oder in der Erde? Wird er regelmäßig kontrolliert? Ist ein Gewässer oder ein Trinkwassereinzugsgebiet in der Nähe? Wer einen Heizöltank besitzt, der in die Erde eingegraben und in einem Trinkwassereinzugsgebiet oder in der Nähe eines Gewässers liegt, sollte sich auf jeden Fall versichern, denn ein einziger Liter Öl kann eine Million Liter Trinkwasser unbrauchbar machen. Verständlich, dass der Gesetzgeber hier sehr strenge Haftungsregelungen getroffen hat. Es gilt nämlich die Gefährdungshaftung. Gelangt Öl aus einer Anlage in ein Gewässer, dann haftet der Inhaber auch ohne Verschulden (vgl. § 22 Wasserhaushaltsgesetz). "Anlage", das kann der Kanister oder das Fass in der Garage sein, der Tank im Keller oder in der Erde. Und "Inhaber" ist jeder, der wirtschaftlichen Nutzen aus der Anlage zieht oder die Verfügungsgewalt darüber hat. Also nicht nur der Hauseigentümer, sondern z.B. auch der Mieter eines Einfamilienhauses. Die Möglichkeiten, wie es zu Gewässerschäden kommen kann, sind vielseitig: menschliches Versagen (der Tank wird überfüllt), technische Mängel trotz Garantie, Korrosion, Bodensenkungen, Leitungsbruch usw. Die Folgen liegen auf der Hand: meist verunreinigte Gewässer, also Vermögensschäden, da frei fließende Gewässer und das Grundwasser nach dem BGB nicht als Sache gelten. Aus diesem Grunde ist eine ausreichend hohe Deckungssumme für Vermögensschäden äußerst wichtig. Üblicherweise liegt diese zwischen 50.000,- und 150.000,- Euro, was u.U. nicht ausreicht. Deshalb bieten wir eine Deckungssumme von bis zu 10 Mio. Euro ! Aber auch Personen- und Sachschäden sind möglich, wenn z.B. Heizöl in die Quelle eines Getränkeherstellers (Brauerei, Mineralbrunnen), oder in ein Fischgewässer gelangt. Auch hier können Schäden beträchtliche Ausmaße annehmen, sodass eine hohe Deckungssumme erforderlich ist. Auch hier bieten wir Ihnen bis zu 10 Mio. Euro an und dies zu einem sehr günstigen Beitrag. Diesen können Sie, wie die Beiträge zur Privat- und Tierhalterhaftpflichtversicherung, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- für vermietete oder unbebaute Grundstücke
- für vermietete Eigentumswohnungen

Sie sind Hauseigentümer? Herzlichen Glückwunsch! Das ist gewiss eine feine Sache, denn es geht nichts über die eigenen vier Wände. Natürlich bringen diese auch viel Arbeit, manchmal sogar Ärger, und -nicht zu vergessen- ein zusätzliches Haftpflichtrisiko mit sich. Denn für Schäden, die im Zusammenhang mit Haus- und Grundbesitz stehen, haften Sie als Hauseigentümer oder Hausbesitzer mit Ihrem gesamten Vermögen -und bis zur Pfändungsgrenze- mit Ihrem Einkommen. Beide benötigen die Versicherung, denn beide können haftpflichtig gemacht werden. Nanu, denken Sie, das ist ja doppelt gemoppelt. Mitnichten, denn dem Hauseigentümer gehört das Haus. Auf seinen Namen ist es im Grundbuch eingetragen. Der Hausbesitzer hat nur die Verfügungsgewalt darüber. Er kann der Eigentümer sein aber auch der Mieter oder Pächter, dem das Haus zwar nicht gehört, der aber darin sitzt, es besitzt. Egal - als Hauseigentümer oder Hausbesitzer haben Sie drei Pflichten:

1) die Verkehrssicherungspflicht, d.h. Sie sind dafür verantwortlich, dass sich Passanten, Besucher oder Mieter gefahrlos auf Ihrem Grundstück bewegen können.
2) die Streu- und Reinigungspflicht macht Sie u.U. haftbar bei Winterglätte und Verschmutzungen.
3) die Instandhaltungspflicht bedeutet, dass Sie für den baulichen Zustand Ihres Hauses verantwortlich sind.

Schadensfälle dazu? Sie können täglich welche in der Zeitung lesen. Also verzichten wir darauf. Aber noch eine Frage zum Schluss: Ist Ihr Haus ziemlich groß? So groß, dass Sie sich Reinigungspersonal oder einen Hausverwalter leisten? Dann haften Sie auch für Versäumnisse Ihres Hauspersonals. Sie sehen also: auch Hausbesitz birgt Risiken in sich und aus diesem Grunde gibt es die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Aber bleiben Sie ganz ruhig! Sie benötigen diese nicht für Ihr Einfamilienhaus, sondern nur für Ihre vermieteten Häuser und unbebauten Grundstücke, sofern Sie welche besitzen.

Bevor wir`s vergessen: Sie wohnen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft? Auf gut Deutsch: Sie haben, wie die anderen Parteien des Hauses, eine Eigentumswohnung? Dann brauchen Sie diese Versicherung nicht, Ihre Privathaftpflichtversicherung reicht aus. Aber aufgepasst! Für die Risiken aus dem Gemeinschaftseigentum ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich. Fällt z.B. ein Blumentopf vom Balkon Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung und beschädigt dadurch ein darunter stehendes Fahrzeug, so müssen Sie bzw. Ihre Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Beschädigt dagegen ein herunterfallender Dachziegel das Fahrzeug, dann haftet dafür die Wohnungseigentumsgemeinschaft. Diese kann sich gegen diese Gemeinschaftsrisiken wiederum mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützen.

Für Schäden haften Sie auch hier mit Ihrem gesamten Vermögen und -bis zur Pfändungsgrenze- mit Ihrem Einkommen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt Sie als Hauseigentümer, Hausbesitzer oder Hausverwalter vor solchen Forderungen. Sie befriedigt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Betriebshaftpflichtversicherung

Jeder geschäftliche Betrieb - gleichgültig ob gewerblich, industriell, land- oder forstwirtschaftlich- haftet gegenüber:

- den im Betrieb tätigen Personen für Sachschäden,
- Dritten gegenüber für Schäden, die durch Verrichtungsgehilfen verursacht werden
- betriebsfremden Personen für Personen- und Sachschäden

- den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften u.a. bei Regressansprüchen, z.B. bei Arbeitsunfällen usw.

Unter einem geschäftlichen Betrieb ist jede fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen, die sich als Betätigung am Wirtschaftsleben darstellt und sich in einem nach außen selbständigen, von der privaten Sphäre des Inhabers getrennten Lebensbereich vollzieht.

Welche Tätigkeiten der betrieblichen und welche der privaten Sphäre zuzuordnen sind, kann u.U. nur mit Schwierigkeiten beurteilt werden. Die Abgrenzung, wonach eine Tätigkeit dann der Betriebshaftpflichtversicherung zuzuordnen ist, wenn sie für den betreffenden Betrieb erfolgte und in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem Betrieb steht, ist interpretationsbedürftig und für den Laien nicht sehr aussagekräftig. Aus diesem Grunde besteht hierzu auch eine umfangreiche Rechtsprechung.

Es ist zum Beispiel allgemein anerkannt, dass eine betriebliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers am allgemeinen Verkehr teilnimmt, etwa als Fußgänger oder Radfahrer einen Botengang oder eine Botenfahrt unternimmt und hierbei einen anderen schädigt. Bei der Verwendung eines betriebseigenen Kraftfahrzeuges dürfte der Fall unproblematisch sein, da Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die bekanntlich eine Pflicht-Haftpflichtversicherung ist.

Wird aber der Schaden nur gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit verursacht, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Betrieb selbst besteht, ist die schadenstiftende Handlung dem privaten Bereich zuzuordnen. So besteht z.B. keine Deckung aus der Betriebshaftpflichtversicherung, wenn der Angestellte B nach einer auswärtigen Besprechung mit Geschäftspartnern einen privaten Ausflug zu Sehenswürdigkeiten in der Umgebung unternimmt und hierbei einer anderen Person im Bus versehentlich die Kleider beschmutzt. Zur Vorbeugung und Vermeidung solcher Fälle ist es -namentlich in größeren Betriebshaftpflichtversicherungen- üblich geworden, auch die private Haftpflicht wenigstens der Unternehmenseigentümer, der leitenden Angestellten oder von Mitgliedern der Verwaltungsorgane (Vorstand, Geschäftsführer) mitzuversichern. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen der Betriebshaftpflichtpolice, jedoch meist als gesonderter, eigenständiger Vertrag und meist ohne Ausweis einer Extraprämie.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen und jedem geschäftlichen Betrieb dringend zu empfehlen. Seit Januar 1990 trat zudem ein neues Produkthaftungsgesetz in Kraft, das eine wesentliche Haftungsverschärfung mit sich brachte. Jeder, der Waren herstellt oder in eigenem Namen vertreibt oder in die EU einführt oder den Vorlieferanten nicht benennen kann, haftet für Fehler, auch wenn er sie nicht verschuldet hat. Nach der "neuen" Rechtslage wird ein Produkt dann als fehlerhaft angesehen, wenn es nicht die vom Verbraucher erwartete Sicherheit bietet.

Mit dem Umweltschadensgesetz, das am 14.Nov. 2007 in Kraft getreten ist, wurde das Haftpflichtrisiko für geschäftliche Betriebe nochmals drastisch erhöht. Bislang "fehlten" dem deutschen Recht Regelungen zur Sanierung von Schäden an der Biodiversität, die nun im Umweltschadensgesetz geregelt sind. Dieses relativ neue Gesetz bedeutet für rund 4 Millionen Unternehmen, dass sie künftig ohne Rücksicht auf Verschulden für Umweltschäden und sogar schon für Umweltgefährdungen haften. Dies erhöht das Risiko einer Inanspruchnahme gegenüber vorher enorm. Zudem bestehen im Gesetz keine Haftungshöchstgrenzen. Für viele Unternehmen eine heikle Angelegenheit, wenn man bedenkt, dass z.B. ein Unfall wie der Untergang des Massengutfrachters "Pallas" vor der Küste Amrums in der Nordsee, einen Schaden von rund 14 Mio. Euro verursacht hat.

Vereinshaftpflichtversicherung

Erliegt ein Fan wegen miserabler Leistungen seines Fußballvereins einer Herzattacke, so ist dies natürlich kein Haftpflichtfall für den Verein. Anders sieht die Sache aus, wenn der Sportplatzbesucher über ein loses Brett auf der Tribüne stolpert und sich ein Bein bricht. Tatsächlich gibt es eine ganze Menge Möglichkeiten, die zu Haftpflichtansprüchen gegen den Verein führen können. Aber nicht nur aus dem normalen Vereinsbetrieb können Haftpflichtschäden entstehen. Viele Vereine versuchen heutzutage, die chronische Ebbe in ihrer Vereinskasse durch Festveranstaltungen zu beheben. Da wird ein zünftiges Bierzelt aufgebaut, mit allen Schikanen, vielleicht noch mit Pizzabuden und Umzügen. Dabei wird ganz vergessen, dass dieses Zusatzrisiko nicht durch die normale Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Aber gerade hier ereignen sich besonders häufig Schäden. Aus diesem Grunde die dringende Empfehlung an Vereinsvorstände: Sichern Sie den finanziellen Erfolg Ihres Vereinsfestes durch eine kurzfristige Haftpflichtversicherung ab.



Beiträge


Über nachfolgend genannte Versicherungsunternehmen können sich alle Bundesbürger versichern. Es handelt sich dabei um vergünstigte Rahmenverträge verschiedener Gesellschaften.

Privathaftpflichtversicherung

AXA Rahmenvertrag Komfort
Deckungssumme: 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden inkl. Forderungsausfallversicherung, Gefälligkeitsschäden bis 2.500,-Euro, Schäden durch nicht delikt-fähige Kinder, Öltank bis 5.000 Liter, usw.
Jahresbeitrag Familie : 54,25 Euro zzgl. 19% Steuer
Jahresbeitrag Single : 45,99 Euro zzgl. 19% Steuer

Wünschen Sie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,-Euro, so ziehen Sie bitte 25 % von o.g. Beiträgen ab.

Sind Sie Beamter, so ziehen Sie bitte weitere 10 % , als Mediziner 3% ab.

Wünschen Sie einen Dauernachlass für einen 3-jährigen Vertrag ? Bitte 10% abziehen!

GENERALI Komfort-Plus
Deckungssumme: 15 Mio. Euro pauschal
Jahresbeitrag Familie: 58,50 Euro zzgl. 19% Steuer
Jahresbeitrag Single : 47,40 Euro zzgl. 19% Steuer

MÜNCHENER VEREIN Rahmenvertrag
Deckungssumme 10 Mio. Euro
Jahresbeitrag Single: 40,00 Euro zzgl. 19% Steuer
Jahresbeitrag Single mit Kindern : 45,00 Euro zzgl.19 % Steuer
Jahresbeitrag Senioren: 35,00 Euro zzgl. 19% Steuer
Jahresbeitrag Privat- und Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer: 55,00 Euro zzgl. 19% Steuer

HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT Rahmenvertrag
Deckungssumme 3 Mio.pauschal
Jahresbeitrag Senioren: 32,00 Euro zzgl. 19% Steuer


Tierhalterhaftpflichtversicherung

MÜNCHENER VEREIN Rahmenvertrag
Deckungssumme 10 Mio.Euro
Hunde-Haftpflicht 1.Hund: 55,00 Euro zzgl. 19% Steuer
Hunde-Haftpflicht 2.Hund: 27,50 Euro zzgl. 19% Steuer

Pferde-Haftpflicht 1.Pferd : 90,00 Euro zzgl. 19% Steuer
Pferde-Haftpflicht 2. Pferd : 45,00 Euro zzgl. 19% Steuer


Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

MÜNCHENER VEREIN Rahmenvertrag
Deckungssumme 10 Mio.
Euro ab 30,00 Euro zzgl. 19% Steuer

ZURICH VERSICHERUNG AG Rahmenvertrag
Deckungssumme 6 Mio. Euro
Mehrfamilienhäuser bis 11 Wohneinheiten: 46,67 Euro zzgl.19 % Steuer


Andere Haftpflichtversicherungen, insbesondere auch gewerbliche

Für weitere Anfragen nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.